(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die Grundprüfung bestanden ist.
(2) Die Industrie- und Handelskammer verlängert den Schulungsnachweis nach Absatz 1 um fünf Jahre, wenn die Fortbildungsprüfung nach § 6 bestanden wurde.