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§ 13 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Einfuhren aus Drittländern



(1) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht (Einfuhr) oder befindet es sich

1.
in einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets

gelten die Zollvorschriften sinngemäß für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das Steuerverfahren. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung des im Steuergebiet hergestellten steuerpflichtigen Bieres oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

 
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Zitierungen von § 13 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BierStG 1993 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren. Bier darf in den Fällen des § 13 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im ...
§ 26 BierStG 1993 Übergangsbestimmungen
... der Steueraussetzung übergeführt werden. In allen anderen Fällen gilt § 13 Abs. 1 sinngemäß. (4) Für versteuertes Bier, das nach dem 1. Januar ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV
... Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 ...