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§ 14 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Bier darf aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 gelten sinngemäß.

(2) Wird Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.

 
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Zitierungen von § 14 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BierStG 1993 Steueraussetzungsverfahren
...  sich in einem Steuerlager befindet, 2. nach §§ 11, 12 und 14 befördert wird. (2) Steuerlager sind 1. der ...
§ 15 BierStG 1993 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 11, 12 oder 14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... entzogen, wenn es in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder des § 14 Abs. 3 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet ...
§ 24 BierStG 1993 Ordnungswidrigkeiten
... überführt, 2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 3 Bier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt oder 3.  ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung
... näher zu regeln, c) Verfahrensvorschriften zur Ausfuhr (§ 14 ) und zum Versandhandel (§ 18) zu erlassen, 5. zur Sicherung des ...