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§ 6 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Herstellung, Verarbeitung



(1) Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesanstalt übersendet eine Durchschrift

1.
des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder

2.
ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,

an die überwachende Zollstelle.

(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der überwachenden Zollstelle ist unverzüglich

1.
das Verbringen der von der Bundesanstalt bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung sowie der Menge der Butter,

2.
das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Verarbeitung,

3.
der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge der Butter und des Rahms

schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu Butterfett und von Butterfett zu Zwischen- oder Enderzeugnissen in demselben Betrieb erfolgen.

(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der Bundesanstalt und der überwachenden Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die überwachende Zollstelle in der Originalverpackung zu belassen. Die überwachende Zollstelle kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse herstellt, ist nicht befugt, Butter oder Butterfett weiterzuveräußern. Die überwachende Zollstelle kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird.

(5) Die überwachende Zollstelle kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.



 

Zitierungen von § 6 Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchFettAusfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettAusfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MilchFettAusfV Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
... schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung ...