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§ 63 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 63 Ordnungswidrigkeiten



(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,

2.
entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,

3.
entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.

2Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,

2.
entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.





 

Frühere Fassungen von § 63 BOStrab

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
aktuell vorher 16.11.2007Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
aktuellvor 16.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 5. PBefRÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen" gestrichen. 2. In § 63 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht" ...

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... wenn die Technische Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat." 51. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt." 52. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt: „§ 64 Übergangsvorschrift ...