Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung der Bundeswehr mit Dienstleistungen des Postwesens durch deren Feldpost bei nationalen und internationalen Einsätzen sicherzustellen
- 1.
- bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,
- 2.
- im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- 3.
- im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,
- 4.
- im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie
- 5.
- im Spannungs- und Verteidigungsfall.