Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost in den Fällen des §
1 hat die Deutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots nach §
4 jedermann die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen und Bankleistungen der Deutschen Postbank AG in Anspruch zu nehmen. Sie hat eingelieferte und auszuhändigende Feldpostsendungen zu befördern und sie mit der Feldpost der Bundeswehr auszutauschen.