(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr durch die Deutsche Post AG ist es, die Kompatibilität der Dienstleistungen und Produkte zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit der Feldpost sicherzustellen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch personell zu unterstützen, daß sie zur Wahrnehmung postfachlicher Aufgaben geeignete Beschäftigte als Feldpostpersonal auf Verlangen zur Verfügung stellt.
(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch materiell zu unterstützen, daß sie das zum Betrieb der Feldpost erforderliche postspezifische Ge- und Verbrauchsmaterial beschafft und lagert. Das postspezifische Material ist auf Verlangen vor Aufnahme der Postversorgung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Verfügung zu stellen.