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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin



Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Organisation
und Kommunikation,
Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 5)
a) Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme an-
wenden
b) Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Aus-
künfte erteilen
4   
c) Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten  2  
d) fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke an-
wenden
  2 
e) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und
zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse
darstellen
f) Termine planen, koordinieren und überwachen
   4
6 Zusammenarbeit mit
Behörden und anderen
am Bau Beteiligten
(§ 4 Nr. 6)
a) planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe
unterscheiden
b) Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen
c) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-
schriften und Merkblätter anwenden
5   
d) bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwir-
ken
e) Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstel-
len
f) Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
g) Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
  5 
h) Projektpräsentationen erstellen
i) Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen
ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabe-
verfahren mitwirken
   4
7Umgang mit Informa-
tions- und Kommunika-
tionstechniken
(§ 4 Nr. 7)
a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-
den
b) Texte, Tabellen und Formulare erstellen
c) Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nut-
zen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Daten pflegen und sichern
f) Informationen aus Datennetzen erschließen und nut-
zen
g) Informationen austauschen und in Datennetze ein-
stellen
6   
8Techniken des Zeichnens
(§ 4 Nr. 8)
a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungs-
erstellungen anwenden
b) Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen an-
wenden
c) geometrische Grundkonstruktionen ausführen
d) zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen
anfertigen
e) Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farb-
codes anwenden
8   
f) Koordinatensysteme anwenden
g) Freihandzeichnungen anfertigen
h) Vervielfältigungstechniken anwenden
    
i) Parallelperspektiven anfertigen
k) Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
 5  
l) Fluchtpunktperspektiven erstellen   3 
9 Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden
und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, ins-
besondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte
und bewehrte Betone, natürliche und künstliche
Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdich-
tungsstoffe
6   
b) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und
Baustoffen unterscheiden
c) Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unter-
scheiden
 3  
10 Mitwirken bei Bauprozes-
sen und Durchführen von
Bauarbeiten
(§ 4 Nr. 10)
Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im
Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen
Baustellentätigkeiten zu vermitteln:
a) Baugruben und Gräben herstellen
b) Bewehrungen einbauen, Beton einbringen
c) Baukörper aus Steinen herstellen
d) Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
6   
e) Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Bau-
gruben sichen, Rohrleitungen einbauen, Decken und
Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
 6  
11 Bestandsaufnahme
und Vermessung
(§ 4 Nr. 11)
a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
b) Methoden der Lagemessungen auswählen und Lage-
messungen durchführen
c) Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgerä-
ten durchführen
d) Messfehler feststellen und beheben
e) örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
3   
f) Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Sys-
teme, übernehmen
g) Fotodokumentationen erstellen
  3 
12 Rechnergestütztes
Zeichnen
(§ 4 Nr. 12)
a) Anwendungssoftware nutzen
b) Daten konvertieren
c) Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvorein-
stellungen vornehmen
d) Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
12   
e) Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren
f) Bibliotheken erstellen und nutzen
  6 
g) Zeichnungen für Präsentationen erstellen    2
13 Konstruieren von Bauteilen
(§ 4 Nr. 13)
a) Gründungen und Unterfangungen zeichnen 2   
b) Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von
Wänden, Stützen und Decken zeichnen
 6  
c) Treppen und Dächer konstruieren
d) Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen
durchführen
  7 
14Qualitätssichernde
Maßnahmen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Nr. 14)
a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere
- Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-
hand von Vorgaben prüfen
- Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen
beseitigen, Vorgänge dokumentieren
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis darstellen
d) Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
 4*)  

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten

A.
Architektur
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelett-
bauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften
der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-
nehmen
b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen
und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere
Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen,
Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wand-
bekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensys-
teme sowie Be- und Entwässerungssysteme
   16
2Erstellen von Plänen und
Zeichnungen, fachspezifi-
sche Berechnungen
(§ 4 Nr. 15)
a) Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen um-
setzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
b) Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen
erstellen
c) Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdich-
tungen sowie der Anforderungen aus Tragwerkspla-
nung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben
zur Umweltverträglichkeit übernehmen
d) Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten
ermitteln und gliedern
e) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-
bung, Vergabe und Abrechnung durchführen
f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere
aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung
und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten
g) Geländeverlauf darstellen
h) Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
   26



B.
Ingenieurbau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-,
Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften
der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-
nehmen
b) Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in
Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfan-
gungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton
und Dämmsysteme
   16
2Erstellen von Plänen und
Zeichnungen, fachspezifi-
sche Berechnungen
(§ 4 Nr. 15)
a) Positionspläne anfertigen
b) Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal-
und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichti-
gung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anfor-
derungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz,
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
c) Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnun-
gen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquer-
schnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertra-
gen
d) Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen
e) Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau
konstruieren
f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere
aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden-
und Grundstücksgutachten
g) Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung
und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
   26



C.
Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrs-
wege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und
Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigun-
gen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurtei-
len und in Bauunterlagen übernehmen
b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen
und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere
Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte,
Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungsele-
mente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
   16
2Erstellen von Plänen und
Zeichnungen, fachspezifi-
sche Berechnungen
(§ 4 Nr. 15)
a) Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen
sowie Pflanzpläne übernehmen
b) Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Quer-
profile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen
sowie Be- und Entwässerungen erstellen
c) Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus
zeichnen
d) Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
e) Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Re-
geneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
f) baugrundspezifische und geologische Profile erstel-
len
g) Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für
Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
h) Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik überneh-
men und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen
anwenden
i) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-
bung, Durchführung und Abrechnung durchführen,
Materiallisten erstellen
k) Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum
Lärm- und Schallschutz übernehmen
l) Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen
sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne
erstellen
   26



Abschnitt III. Baustellenbegehungen

Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.