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§ 7a - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7a



(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) 1Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,

2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,

3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,

4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,

2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,

3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,

4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,

zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,

2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,

3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,

4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

5.
Unterauftragsvergabe,

6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.





 

Frühere Fassungen von § 7a SeeAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuell vorher 11.06.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuellvor 18.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a SeeAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... andere zuständige Stelle übertragen werden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden, ...
§ 6 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. ...
§ 9c SeeAufgG (vom 03.12.2015)
... nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten ...
§ 15 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr ... einbaut, instand hält oder verwendet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Sonstige
Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 6 SchAusrV Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse (vom 16.03.2017)
... Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13 Absatz 2 ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 2 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... und Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren Zustimmung." 7. In § 7a Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2" jeweils durch die Angabe „Absatz 3" ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 1 SeeVerkRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... werden" die Wörter „oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen ... aa) in Satz 1 die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1" und bb) in Satz 2 die Wörter ... b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a (1) Schiffsausrüstung darf nur in den ... 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand ... § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b" ersetzt. 10. Nach § 9d wird folgender neuer ... die Angabe „§§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe „§§ 7, 7a , 9 Abs. 1 bis 4" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert:  ... Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 1a eingefügt: „1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 Schiffsausrüstung in den ... instand hält oder verwendet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,". bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer ... cc) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 9a Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden ...

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 2 SeeArbGEG Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (Amtshandlungen), nach § 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 7a , 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 und des § 11 erlassenen ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 3, Absatz 2a Satz 2, Absatz 2b Satz 1, in den §§ 5a, 6 Absatz 4, in den §§ 7, 7a Absatz 3, 4 und 5 , § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 4a und 6, § 9a ...