§ 5a
Die Aufgabe nach
§ 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 319 9. ZustAnpV Seeaufgabengesetz ... 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 3, § 5a Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes ... § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2, Absatz 2b Satz 1, in den §§ 5a , 6 Absatz 4, in den §§ 7, 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 ...
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