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Änderung § 10 SGB III vom 01.07.2026

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§ 10 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 10 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 10 Jugendberufsagentur


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. 2 Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.

(2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.

(3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.

(heute geltende Fassung)