(1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach §
7 Abs. 3 des
Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2 entspricht.
(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt, so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.
(4) Wird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben, ist sie zu erstatten; wird sie herabgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
(5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises gilt §
42 Nr. 9 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des §
22 Abs. 2.
(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet über den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; §
42 gilt entsprechend.
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G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629