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Zweiter Abschnitt - Wehrdisziplinarordnung (WDO)


Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Zweiter Abschnitt Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung

1. Einfache Disziplinarmaßnahmen

§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen



(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,

2.
strenger Verweis,

3.
Disziplinarbuße,

4.
Ausgangsbeschränkung,

5.
Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.

Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.




§ 23 Verweis, strenger Verweis



(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.

(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

(3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.


§ 24 Disziplinarbuße



(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.

(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.


§ 25 Ausgangsbeschränkung



(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.

(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.


§ 26 Disziplinararrest



Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.


2. Disziplinarbefugnis

§ 27 Disziplinarvorgesetzte



(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister der Verteidigung.

(2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.

(3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.


§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis



(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen

1.
der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

a)
gegen Unteroffiziere und Mannschaften

Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,

b)
gegen Offiziere

Verweis;

2.
der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

a)
gegen Unteroffiziere und Mannschaften

alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,

b)
gegen Offiziere

alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest;

3.
der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen

alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.

Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.

(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.


§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten



(1) 1Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. 2Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. 3Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) 1Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.

(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.




§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten



(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil

1.
dieser selbst an der Tat beteiligt ist,

2.
die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist,

3.
die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen,

4.
der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.

(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass

1.
seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2),

2.
er persönlich durch die Tat verletzt ist,

3.
er sich für befangen hält.

(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.




§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad



(1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis:

1.
ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs,

2.
ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs,

3.
ein Oberst oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis der höchsten Stufe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3).

Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.

(2) Für die Disziplinarbefugnis des Stellvertreters im Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters maßgebend.

(3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.

(4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.


3. Ausübung der Disziplinarbefugnis

§ 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten



(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.

(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll.


§ 33 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten



(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten für erwiesen halten.

(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen.


§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen



(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.




§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten



(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden soll.

(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 aufheben.

(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben unberührt.


§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme



(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.


§ 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme



(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß § 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.

(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen.

(3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme, bei der verschärften Ausgangsbeschränkung auch die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist ihm dies bekannt zu geben.

(4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig (§ 22 Abs. 2), dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden.

(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 49 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 bleiben unberührt.


§ 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme



(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.


§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme



Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.


§ 40 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest



(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig und angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Der Richter kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist; diese Entscheidung ist zu begründen. Hat der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in seinem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. Will er zugleich Ausgangsbeschränkung oder Disziplinarbuße verhängen, teilt er auch die Dauer der Ausgangsbeschränkung oder den Betrag der Disziplinarbuße mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit hat er zu begründen. Der Soldat ist auch zu diesem Antrag zu hören. Der Disziplinarvorgesetzte fügt dem Antrag die nach § 32 entstandenen Vorgänge bei. Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.

(3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen. Ist er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

(4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, verhängt es diesen selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem Soldaten darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten verhängen will. Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

(5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat, wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 gelten nicht. Hat das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vorzulegen. Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs. 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.

(6) Der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Frist nach § 17 Abs. 2 nicht.




§ 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren



Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.


4. Beschwerde gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten

§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung



Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.

2.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

3.
Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.

4.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr über die Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.

5.
Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder des Generalinspekteurs der Bundeswehr, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

6.
Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.

7.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8.
Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

9.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.

10.
Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.

11.
Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

12.
Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23 Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.




5. Nochmalige Prüfung

§ 43 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren



(1) Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten oder des früheren Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs. 1 verstoßen würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung vorgelegen haben.

(2) Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zusammen mit einer wegen desselben Sachverhalts nachträglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen übersteigt.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.




§ 44 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen



(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass gegen einen seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl er unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war; er kann dies beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Abs. 1 nicht zulässig war. Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nachfolger, ist zur Stellung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 verpflichtet. Dieser Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart erscheint.

(3) Der Soldat oder der frühere Soldat kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können. Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, soweit sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen.


§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme



(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2 handelt.

(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.




§ 46 Dienstaufsicht



(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn

1.
sie von einem unzuständigen Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind,

2.
sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sind,

3.
gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist (§ 18 Abs. 1),

4.
der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis überschritten hat (§ 28),

5.
der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Entscheidung bekannt gegeben hatte, dass er gegen ihn wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will, und keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind (§ 36),

6.
das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr geahndet werden durfte (§ 17 Abs. 2),

7.
der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 32 Abs. 5 Satz 1),

8.
die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht schriftlich festgelegt war oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2),

9.
der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters verhängt worden ist (§ 40 Abs. 1).

(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 42 Nr. 9 findet Anwendung.

(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 42 Nr. 7 gilt entsprechend.

(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben zuständigen Stelle zu melden.




6. Vollstreckung

§ 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen



(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann der Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und vollstreckbar.


§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter



(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.

(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts zu vollstrecken.


§ 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung



(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen Tat keine Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.

(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.


§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis



(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.

(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.


§ 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen



(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.

(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet sind, werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Dem Soldaten oder dem früheren Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.


§ 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung



(1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander folgenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.

(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.

(3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.

(4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. Die Zeit der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.


§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest



(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit der Freiheitsentziehung.

(2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Ausbildung gefördert werden. In der Regel soll er am Dienst teilnehmen; die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinararrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt werden, die seine Ausbildung fördert. Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise beschäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen sind.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugsleiter.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug beziehen.


§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme



(1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2 entspricht.

(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt, so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.

(4) Wird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben, ist sie zu erstatten; wird sie herabgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

(5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises gilt § 42 Nr. 9 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Abs. 2.

(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet über den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; § 42 gilt entsprechend.




§ 55 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest



(1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig, wenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur Verfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.

(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fortfallen.

(3) Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten während seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Der vollstreckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit der Soldat auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.


§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag



(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.




§ 57 Verjährung der Vollstreckung



Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.