6. - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Zweiter Abschnitt Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
6. Vollstreckung
§ 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter
§ 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
§ 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen
§ 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung
§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest
§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
§ 55 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest
§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
§ 57 Verjährung der Vollstreckung

Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Zweiter Abschnitt Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung

6. Vollstreckung

§ 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen


§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann der Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und vollstreckbar.

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§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.

(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts zu vollstrecken.

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§ 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung


§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen Tat keine Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.

(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.

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§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis



(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.

(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.

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§ 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen



(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.

(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet sind, werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Dem Soldaten oder dem früheren Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.

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§ 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung



(1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander folgenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.

(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.

(3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.

(4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. Die Zeit der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.

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§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest



(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit der Freiheitsentziehung.

(2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Ausbildung gefördert werden. In der Regel soll er am Dienst teilnehmen; die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinararrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt werden, die seine Ausbildung fördert. Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise beschäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen sind.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugsleiter.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug beziehen.

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§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2 entspricht.

(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt, so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.

(4) Wird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben, ist sie zu erstatten; wird sie herabgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

(5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises gilt § 42 Nr. 9 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Abs. 2.

(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet über den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; § 42 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008

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§ 55 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest


§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig, wenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur Verfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.

(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fortfallen.

(3) Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten während seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Der vollstreckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit der Soldat auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.

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§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.


Text in der Fassung des Artikels 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008

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§ 57 Verjährung der Vollstreckung


§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert

Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.



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