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§ 73a - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)

neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 73a Begriffsbestimmungen



(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1.
des Designgesetzes,

2.
des Patentgesetzes,

3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder

4.
des Markengesetzes

geschützt sind.





 

Frühere Fassungen von § 73a EStDV 2000

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 01.01.2014 (29.12.2014)Artikel 3 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73a EStDV 2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73a EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStDV 2000 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... I S. 1266) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. (3i) Die §§ 73a , 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des ... für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist. § 73a Absatz 3 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 5. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... Zwischenüberschrift „Zu § 13a des Gesetzes" wird gestrichen. 4. In § 73a Absatz 2 werden die Wörter „vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 2 JStG 2009 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)". 2. § 73a wird wie folgt gefasst: „§ 73a Begriffsbestimmungen (1) ... 5 des Gesetzes)". 2. § 73a wird wie folgt gefasst: „§ 73a Begriffsbestimmungen (1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des ... 7. § 84 Abs. 3h wird wie folgt gefasst: „(3h) Die §§ 73a , 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 3 StRAnpV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 73a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des ... 2. Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz angefügt: „§ 73a Absatz 3 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 ...