Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 11 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder

2.
entgegen § 7 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.



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