(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder
- 2.
- entgegen § 7 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.