(1) Für die Ermittlung des in §
40a Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§
2 bis 7 und
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. §
8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsverordnung ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des §
8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396