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Zweiter Abschnitt - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Zweiter Abschnitt Schadensausgleich für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner

§ 11 Vergleichseinkommen



(1) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsverordnung ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.

(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.


§ 12 Bruttoeinkommen



Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht abzusetzen. Wird das Vergleichseinkommen nach § 40a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.