Die Unternehmen im Sinne des §
90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie einen Vorteil zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386