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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2757; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 90 Minuten anhand praxisbezogener Aufgaben insbesondere aus den Bereichen Situationsgerechtes Verhalten und Handeln und Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten für einen Arbeitsauftrag aus dem Bereich Schutz und Sicherheit unter Berücksichtigung seines jeweiligen Einsatzbereiches ein Konzept entwickeln und in einem höchstens 20-minütigen Fachgespräch erläutern.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchSiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...