(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrechnung), bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 17 2. JustizModG Änderung der Kostenordnung ... nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt. 3. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Nachforderung (1) Wegen eines ... eingefügt. 3. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Nachforderung (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur ... Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15 )" durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der ... endgültig erledigt (§ 15)" durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts" ersetzt. 6. § 92 ... oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15 )" durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Erteilung ... Akten endgültig erledigt (§ 15)" durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit ...