§ 5 Bundesamt
(1)
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2024/1351.
2Das Bundesamt stellt zudem fest, ob der Ausländer nach Artikel 20 der
Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigt.
3Das Bundesamt entscheidet auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes.
4Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern bestellt den Präsidenten des Bundesamtes. 2Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) 1Der Präsident des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1.000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. 2Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) 1Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. 2Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. 3Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5)
1Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach Artikel 42 der
Verordnung (EU) 2024/1348 bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).
2Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu.
3Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6)
1Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
2Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Frühere Fassungen von § 5 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 AsylG Übermittlung personenbezogener Daten (vom 12.06.2026) ... erhobenen personenbezogenen Daten werden dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 übermittelt und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind durch das ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 64 SGB VIII Datenübermittlung und -nutzung (vom 29.04.2026) ... für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen für die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Asylgesetzes übermittelt werden. (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes ... abgesehen hat." 7. Die §§ 3a bis 4 werden gestrichen. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... erhobenen personenbezogenen Daten werden dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 übermittelt und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind durch das ... des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung ( § 5 Absatz 5 ) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 ...
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes ... „§ 30a Beschleunigte Verfahren". 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit ... das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer 1. ... Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach ... Bei mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden besonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen besonderen ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... 4 Subsidiärer Schutz Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen § 5 Bundesamt § 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen § ... Schutz." 8. Der bisherige § 4 wird aufgehoben. 9. Vor § 5 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 3 Allgemeine ... „Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen". 10. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich der Zuerkennung der ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes ... Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen". 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „500 Unterbringungsplätzen" durch die Wörter ... werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend." 6. § 27a wird aufgehoben. 7. § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_AsylG.htm