§ 2 - KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung (KV/PVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 20 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-5-16 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Beitragsberechnung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

2.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.


Text in der Fassung des Artikels 29 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 29 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KV/PVPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KV/PVPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KV/PVPauschBeitrV Abrechnungsverfahren (vom 01.01.2009)
... für den Zivildienst führen die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.  ...
§ 5 KV/PVPauschBeitrV Zahlung der Beiträge (vom 01.01.2013)
... und Gartenbau gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 29 GKV-WSG Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 1 wird das Wort „durchschnittlichem" gestrichen. 2. In § 3 Abs. 2 ...


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