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§ 6 - KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung (KV/PVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 20 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-5-16 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes



Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.



 
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Frühere Fassungen von § 6 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (03.07.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
vom 30.06.2009 BGBl. I S. 1680

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KV/PVPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KV/PVPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KV/PVPauschBeitrV Abrechnungszeiträume bis 2008 (vom 01.01.2009)
... die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6 , diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
Artikel 1 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
... Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen ... 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes Für den Zeitraum vom ... die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6 , diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter ...