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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 15b - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15b Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 15a können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.

(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle geleitet werden.

(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt bei der Bundesanstalt oder bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Reicht die Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem Eingang anteilsmäßig bewilligt.

(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt.

 
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