Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 BeurkG vom 29.12.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 ElPräsBeurkG am 29. Dezember 2025 und Änderungshistorie des BeurkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 31 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift


vorherige Änderung

 


Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.


 
Anzeige