Der Ausbildungsberuf Investmentfondskaufmann/Investmentfondskauffrau wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung und Personalwirtschaft,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz,
- 1.5
-
Insiderrecht, Compliance;
- 2.
- Kommunikation und Kooperation:
- 2.1
-
Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,
- 2.2
-
Arbeitsorganisation,
- 2.3
-
Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.4
-
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
- 3.
- Marketing und Vertrieb:
- 3.1
-
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,
- 3.2
-
Marketinginstrumente,
- 3.3
-
Anlegerschutz im Vertrieb;
- 4.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen:
- 4.1
-
Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
-
Fondsbezogenes Rechnungswesen,
- 4.3
-
Wertentwicklungsberechnung,
- 4.4
-
Fondsreporting und -controlling;
- 5.
- Investmentprozess:
- 5.1
-
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen,
- 5.2
-
Auflegung und Verwaltung von Fonds,
- 5.3
-
Handel und Abwicklung;
- 6.
- Depotgeschäft:
- 6.1
-
Depotführung,
- 6.2
-
Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,
- 6.3
-
Meldewesen und Statistik.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen, Depotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen:
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten
- a)
- Markt- und Unternehmensanalysen,
- b)
- Verwaltung von Fonds,
- c)
- Fondsbuchhaltung,
- d)
- Abwicklung von Handelsgeschäften
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Auflegung, der Verwaltung, dem Rechnungswesen und dem Controlling von Fonds bearbeiten und Lösungen entwickeln kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Kauf- und Verkaufsentscheidungen vorbereiten sowie Anlagegegenstände des Sondervermögens in deren Marktumfeld einordnen und bewerten kann. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmens- und Kundeninteressen berücksichtigen kann.
- 2.
- Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten
- a)
- Depotführung,
- b)
- Marketinginstrumente und Vertriebskanäle
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsvorfälle der Investmentdepots bearbeiten sowie zielgruppenorientierte Marketingstrategien für den Vertriebserfolg darstellen kann.
- 3.
- Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
- a)
- arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,
- b)
- Berufsbildung und Personalwirtschaft,
- c)
- Wirtschaftsordnung und -politik
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt sowie die Bedeutung der Investmentbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.
- 4.
- Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm aus unterschiedlichen Gebieten zur Auswahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidung,
- b)
- Produktgestaltung,
- c)
- Anteilspreisermittlung,
- d)
- Fondsreporting,
- e)
- Anlegerschutz.
Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zugrunde zu legen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und präsentieren sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und adressatengerecht führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
BGBl. I 2003 S. 726 - 727
- A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.
- B.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,
- 3.3
-
Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
Depotführung, Lernziele a und b,
- 6.2
-
Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,
- 6.3
-
Meldewesen und Statistik
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
-
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,
- 4.4
-
Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,
- 2.2
-
Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
- 2.4
-
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
Depotführung, Lernziele c bis e,
- 2.2
-
Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,
- 2.3
-
Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
- 3.3
-
Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,
- 3.1
-
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
- 4.3
-
Wertentwicklungsberechnung
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,
- 2.2
-
Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
- 2.4
-
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,
- 5.2
-
Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,
- 5.3
-
Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,
- 2.4
-
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,
- 4.4
-
Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,
- 2.4
-
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.4
-
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
- 4.2
-
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
- 4.3
-
Wertentwicklungsberechnung,
- 4.4
-
Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,
- 2.2
-
Arbeitsorganisation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,
- 5.2
-
Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,
- 5.3
-
Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,
- 5.2
-
Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,
- 3.2
-
Marketinginstrumente,
- 1.2
-
Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
- 3.1
-
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,
- 3.3
-
Anlegerschutz im Vertrieb
fortzuführen.