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§ 1 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Zur Vorbereitung auf die Pharmareferenten-Prüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Pharmareferenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 durchführen.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PharmRefV Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
... Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Berufsausbildung und in der ...
§ 6 PharmRefV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 regelmäßig teilgenommen hat. (2) Liegen die Voraussetzungen des ...