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§ 3 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang



(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer

1.
den erfolgreichen Abschluß einer auf das Hochschulstudium vorbereitenden Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
einen mittleren Bildungsabschluß, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis

nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufsausbildung muß es sich um eine nach Bundes- oder Landesrecht geregelte einschlägige Berufsausbildung im naturwissenschaftlichen, medizinischen oder kaufmännischen Bereich handeln. Die in Satz 1 genannte Berufspraxis muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Pharmareferenten dienlich sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder anderen Unterlagen glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...