(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an dem Fortbildungsgang nach §
1 Abs. 1 regelmäßig teilgenommen hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.