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§ 8 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 8 Naturwissenschaftlich-medizinischer Teil



(1) Im naturwissenschaftlich-medizinischen Teil ist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:

1.
Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie,

2.
Anatomie und Physiologie, Pathologie,

3.
Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie,

4.
Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen,

5.
Biochemie.

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie" können geprüft werden:

1.
Allgemeine Chemie,

2.
Organische Chemie,

3.
Physikalische Größen und ihre Definition,

4.
Aufbau und Funktionen der Zelle,

5.
Zusammenschluß von Zellen zu Funktionseinheiten,

6.
Entwicklung von Organismen.

(3) Im Prüfungsfach "Anatomie und Physiologie, Pathologie" können geprüft werden:

1.
Bewegungsapparat als funktionelle Einheit,

2.
Verdauungsapparat,

3.
Atmung und Atmungsorgane,

4.
Blut und Lymphe,

5.
Herz,

6.
Blutkreislauf und Lymphsystem,

7.
Urogenitalsystem,

8.
Nervensystem,

9.
Sinnesorgane,

10.
Haut,

11.
Hormone,

12.
Allgemeine Pathologie.

(4) Im Prüfungsfach "Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie" können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe der Pharmakologie,

2.
Arzneimittelwirkungen,

3.
Prüfung der Arzneimittel am Tier,

4.
Prüfung der Arzneimittel am Menschen (klinische Prüfung),

5.
Fertigarzneimittel,

6.
Darreichungsformen für Arzneimittel,

7.
Arzneimittelrisiken,

8.
Erfassungssystem von Arzneimittelrisiken (Stufenplan).

(5) Im Prüfungsfach "Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen" können insbesondere geprüft werden:

1.
vorwiegend am Zentralnervensystem angreifende Arzneimittel,

2.
vorwiegend am peripheren Nervensystem angreifende Arzneimittel,

3.
therapeutische Beeinflussung innersekretorischer Störungen,

4.
Herz- und Kreislaufmittel,

5.
Arzneimittel gegen weitere organische Krankheiten,

6.
Arzneimittel bei Infektionskrankheiten,

7.
Diagnostica und Laborhilfsmittel,

8.
Tierarzneimittel.

(6) Im Prüfungsfach "Biochemie" können geprüft werden:

1.
Nahrungsstoffe,

2.
Stoff- und Energiestoffwechsel.

(7) In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 4 Stunden Dauer. Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.

(8) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf mindestens eines der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sowie auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
§ 9 PharmRefV Rechts- und wirtschaftskundlicher Teil
... Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. § 8 Abs. 8 Satz 2 gilt ...
§ 10 PharmRefV Freistellung von Prüfungsleistungen
... Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der ... des Absatzes 1 Nr. 2 kann von der mündlichen Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 nicht freigestellt ...
§ 11 PharmRefV Bestehen der Prüfung
... der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in vier der in § 8 Abs. 1 und in zwei der in § 9 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ...