(1) Die in §
7 Abs. 1 genannten Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen haben gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen das zweifache Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in vier der in §
8 Abs. 1 und in zwei der in §
9 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage
1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage
2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß §
10 sind - anstelle der erzielten Noten - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.