Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
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Zweiter Teil - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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Zweiter Teil Fortbildungsgang
§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang
§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges
§ 5 Teilnahmebescheinigung

Zweiter Teil Fortbildungsgang

§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer

1.
den erfolgreichen Abschluß einer auf das Hochschulstudium vorbereitenden Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
einen mittleren Bildungsabschluß, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis

nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufsausbildung muß es sich um eine nach Bundes- oder Landesrecht geregelte einschlägige Berufsausbildung im naturwissenschaftlichen, medizinischen oder kaufmännischen Bereich handeln. Die in Satz 1 genannte Berufspraxis muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Pharmareferenten dienlich sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder anderen Unterlagen glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.

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§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Fortbildungsgang dauert in der Regel 1.000 Unterrichtsstunden, die bei Fortbildungsgängen in Vollzeitform in der Regel in zwölf Monaten zu erteilen sind.

(2) Im Fortbildungsgang werden Kenntnisse und Fertigkeiten aus folgenden Lernbereichen in nachstehenden, als Anleitung dienenden Regelstundenzahlen vermittelt:

1.
Allgemeine Grundlagen der Chemie und Physik in 60 Unterrichtsstunden,

2.
Allgemeine Biologie in 30 Unterrichtsstunden,

3.
Anatomie und Physiologie in 200 Unterrichtsstunden,

4.
Allgemeine Pathologie in 30 Unterrichtsstunden,

5.
Allgemeine medizinische Mikrobiologie und Parasitologie in 40 Unterrichtsstunden,

6.
Biochemie in 80 Unterrichtsstunden,

7.
Allgemeine Pharmakologie in 60 Unterrichtsstunden,

8.
Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen in 240 Unterrichtsstunden,

9.
Pharmazie in 20 Unterrichtsstunden,

10.
Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland in 10 Unterrichtsstunden,

11.
Struktur und Besonderheiten des Arzneimittelmarkts und der pharmazeutischen Verbände in 10 Unterrichtsstunden,

12.
Rechtskunde in 25 Unterrichtsstunden,

13.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing in 95 Unterrichtsstunden,

14.
Allgemeine Gesprächspsychologie mit Übungen in 100 Unterrichtsstunden.

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§ 5 Teilnahmebescheinigung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.



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