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§ 9 - Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung (BergMAusbV)

V. v. 19.12.1989 BGBl. I S. 2502; aufgehoben durch § 12 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-158 Berufliche Bildung

§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,

2.
Feststellen, Beurteilen und Beheben von Störungen an Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,

3.
Planen, Vorbereiten und Ausführen von Arbeiten zum Auffahren, Ausbauen, Unterhalten und Sichern der Grubenbaue.

Die Arbeitsproben sind unter Beachtung der besonderen Anforderungen an die Arbeits- und Grubensicherheit auszuführen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeits- und Grubensicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

c)
Fügetechnik,

d)
Bergtechnik,

e)
Maschinen- und Gerätetechnik,

f)
Steuerungs- und Regelungstechnik,

g)
Nachrichtenübermittlung, Verständigung im Grubenbetrieb;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Handbücher, Montage- und Arbeitspläne, Normen,

b)
markscheiderische Darstellungen,

c)
Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,

d)
Bewertung technischer Daten;

dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Geschwindigkeit, Beschleunigung, Kraft, Drehmoment und Drehfrequenz,

b)
Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,

c)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

d)
Druck in Flüssigkeiten und Gasen,

e)
Strom, Spannung, Widerstand und Leistung,

f)
Arbeitszeit, Gedinge, Lohn und Material,

g)
Schüttmengen, Förderströme und Wettermengen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.