Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 1 Ende der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter



(1) Die Amtsperiode der nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.

(2) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder können durch Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für das Ende der in Absatz 1 genannten Amtsperiode bestimmen. Eine solche Regelung kann für die Schöffen, die Handelsrichter, die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen unterschiedlich getroffen werden.

(3) Die erste Amtsperiode für Schöffen, die nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt werden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.



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