Wenn die in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Länder einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen zuweisen, so setzt sich das Amt der ehrenamtlichen Richter bei den zunächst zuständigen Gerichten bei dem nunmehr zuständigen Gericht fort. Die Länder können durch Landesrecht eine abweichende Regelung treffen.