(1) In den in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 abweichend von §
29 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
(2) In diesen Ländern dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch bei den Oberlandesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten und den Landessozialgerichten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. Bei diesen Gerichten darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitwirken.
(3) Abweichend von §
102 Abs. 1 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung können in den in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 zu berufsrichterlichen Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes neben den ständigen Mitgliedern des Oberlandesgerichts auch andere Richter für die Dauer von vier Jahren bestellt werden.