Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 5 Verwendung von Richtern und Staatsanwälten ohne Befähigung zum Richteramt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990



(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann schon vor seiner Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei einem Landgericht oder einem Verwaltungsgericht als beisitzender Richter und als Einzelrichter Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter mit der in Satz 1 bezeichneten Befähigung mitwirken; er muß als solcher im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

(2) Ein Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt, kann schon vor seiner Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht staatsanwaltliche Aufgaben wahrnehmen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed