In den in Artikeln
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern kann bis zum 31. Dezember 2000 einem Richter mit seinem Einverständnis ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht, auch eines anderen Gerichtszweiges, übertragen werden. Das weitere Richteramt kann ihm auch auf Zeit übertragen werden.