Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 11 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 11 Anwendbarkeit von Maßgaben



Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 1 und Buchstabe r des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) sind auch nach Errichtung von Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für diese anwendbar; die Landesregierungen können die Ermächtigung zur Vornahme von Zuständigkeitskonzentrationen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.



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