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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 28 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 28 Übergangsvorschriften für Notare



(1) Die beim Bezirksgericht als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Oberlandesgericht über.

(2) Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts ernannten Richter aus den Reihen der Notare üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.