Beim Kreisgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nach den Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes zuständige Landgericht über. Beim Bezirksgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in er sich sie befinden, auf das Oberlandesgericht über.