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Änderung § 2262 BGB vom 01.09.2009

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§ 2262 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2262 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht


(Text neue Fassung)

§ 2262 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.