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Synopse aller Änderungen des BGB am 13.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juni 2014 durch Artikel 1 des VerbrRRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

*) Amtlicher Hinweis:
Buch 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Personen
       Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
          § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
          § 2 Eintritt der Volljährigkeit
          §§ 3 bis 6 (weggefallen)
          § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
          § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
          § 9 Wohnsitz eines Soldaten
          § 10 (weggefallen)
          § 11 Wohnsitz des Kindes
          § 12 Namensrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 13 Verbraucher *)
(Text neue Fassung)

          § 13 Verbraucher
          § 14 Unternehmer *)
          §§ 15 bis 20
       Titel 2 Juristische Personen
          Untertitel 1 Vereine
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
                § 22 Wirtschaftlicher Verein
                § 23 (aufgehoben)
                § 24 Sitz
                § 25 Verfassung
                § 26 Vorstand und Vertretung
                § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
                § 28 Beschlussfassung des Vorstands
                § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
                § 30 Besondere Vertreter
                § 31 Haftung des Vereins für Organe
                § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
                § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
                § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
                § 33 Satzungsänderung
                § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
                § 35 Sonderrechte
                § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
                § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
                § 38 Mitgliedschaft
                § 39 Austritt aus dem Verein
                § 40 Nachgiebige Vorschriften
                § 41 Auflösung des Vereins
                § 42 Insolvenz
                § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
                § 44 Zuständigkeit und Verfahren
                § 45 Anfall des Vereinsvermögens
                § 46 Anfall an den Fiskus
                § 47 Liquidation
                § 48 Liquidatoren
                § 49 Aufgaben der Liquidatoren
                § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
                § 50a Bekanntmachungsblatt
                § 51 Sperrjahr
                § 52 Sicherung für Gläubiger
                § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
                § 54 Nicht rechtsfähige Vereine
             Kapitel 2 Eingetragene Vereine
                § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
                § 55a Elektronisches Vereinsregister
                § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
                § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
                § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
                § 59 Anmeldung zur Eintragung
                § 60 Zurückweisung der Anmeldung
                §§ 61 bis 63
                § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
                § 65 Namenszusatz
                § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
                § 67 Änderung des Vorstands
                § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
                § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
                § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
                § 71 Änderungen der Satzung
                § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
                § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
                § 74 Auflösung
                § 75 Eintragungen bei Insolvenz
                § 76 Eintragungen bei Liquidation
                § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
                § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
                § 79 Einsicht in das Vereinsregister
          Untertitel 2 Stiftungen
             § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
             § 81 Stiftungsgeschäft
             § 82 Übertragungspflicht des Stifters
             § 83 Stiftung von Todes wegen
             § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
             § 85 Stiftungsverfassung
             § 86 Anwendung des Vereinsrechts
             § 87 Zweckänderung; Aufhebung
             § 88 Vermögensanfall
          Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
             § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
    Abschnitt 2 Sachen und Tiere
       § 90 Begriff der Sache
       § 90a Tiere
       § 91 Vertretbare Sachen
       § 92 Verbrauchbare Sachen
       § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
       § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
       § 95 Nur vorübergehender Zweck
       § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
       § 97 Zubehör
       § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
       § 99 Früchte
       § 100 Nutzungen
       § 101 Verteilung der Früchte
       § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
       § 103 Verteilung der Lasten
    Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
       Titel 1 Geschäftsfähigkeit
          § 104 Geschäftsunfähigkeit
          § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
          § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
          § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
          § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
          § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
          § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
          § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
          § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
          § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
          § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
          §§ 114, 115
       Titel 2 Willenserklärung
          § 116 Geheimer Vorbehalt
          § 117 Scheingeschäft
          § 118 Mangel der Ernstlichkeit
          § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
          § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
          § 121 Anfechtungsfrist
          § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
          § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
          § 124 Anfechtungsfrist
          § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
          § 126 Schriftform
          § 126a Elektronische Form
          § 126b Textform
          § 127 Vereinbarte Form
          § 127a Gerichtlicher Vergleich
          § 128 Notarielle Beurkundung
          § 129 Öffentliche Beglaubigung
          § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
          § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
          § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
          § 133 Auslegung einer Willenserklärung
          § 134 Gesetzliches Verbot
          § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
          § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
          § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
          § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
          § 139 Teilnichtigkeit
          § 140 Umdeutung
          § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
          § 142 Wirkung der Anfechtung
          § 143 Anfechtungserklärung
          § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
       Titel 3 Vertrag
          § 145 Bindung an den Antrag
          § 146 Erlöschen des Antrags
          § 147 Annahmefrist
          § 148 Bestimmung einer Annahmefrist
          § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
          § 150 Verspätete und abändernde Annahme
          § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
          § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
          § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
          § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
          § 155 Versteckter Einigungsmangel
          § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
          § 157 Auslegung von Verträgen
       Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
          § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
          § 159 Rückbeziehung
          § 160 Haftung während der Schwebezeit
          § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
          § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
          § 163 Zeitbestimmung
       Titel 5 Vertretung und Vollmacht
          § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
          § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
          § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
          § 167 Erteilung der Vollmacht
          § 168 Erlöschen der Vollmacht
          § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
          § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
          § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
          § 172 Vollmachtsurkunde
          § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
          § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
          § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
          § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
          § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
          § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
          § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
          § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
          § 181 Insichgeschäft
       Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
          § 182 Zustimmung
          § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
          § 184 Rückwirkung der Genehmigung
          § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
    Abschnitt 4 Fristen, Termine
       § 186 Geltungsbereich
       § 187 Fristbeginn
       § 188 Fristende
       § 189 Berechnung einzelner Fristen
       § 190 Fristverlängerung
       § 191 Berechnung von Zeiträumen
       § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
       § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Abschnitt 5 Verjährung
       Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
          § 194 Gegenstand der Verjährung
          § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
          § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
          § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
          § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
          § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
          § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
          § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
          § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
       Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
          § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
          § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
          § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
          § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
          § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
          § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
          § 209 Wirkung der Hemmung
          § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
          § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
          § 212 Neubeginn der Verjährung
          § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
       Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
          § 214 Wirkung der Verjährung
          § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
          § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
          § 217 Verjährung von Nebenleistungen
          § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
          §§ 219 bis 225
    Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
       § 226 Schikaneverbot
       § 227 Notwehr
       § 228 Notstand
       § 229 Selbsthilfe
       § 230 Grenzen der Selbsthilfe
       § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
    Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
       § 232 Arten
       § 233 Wirkung der Hinterlegung
       § 234 Geeignete Wertpapiere
       § 235 Umtauschrecht
       § 236 Buchforderungen
       § 237 Bewegliche Sachen
       § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
       § 239 Bürge
       § 240 Ergänzungspflicht
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
    Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
       Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
          § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
          § 241a Unbestellte Leistungen *)
          § 242 Leistung nach Treu und Glauben
          § 243 Gattungsschuld
          § 244 Fremdwährungsschuld
          § 245 Geldsortenschuld
          § 246 Gesetzlicher Zinssatz
          § 247 Basiszinssatz *)
          § 248 Zinseszinsen
          § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
          § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
          § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
          § 252 Entgangener Gewinn
          § 253 Immaterieller Schaden
          § 254 Mitverschulden
          § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
          § 256 Verzinsung von Aufwendungen
          § 257 Befreiungsanspruch
          § 258 Wegnahmerecht
          § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
          § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
          § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
          § 262 Wahlschuld; Wahlrecht
          § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
          § 264 Verzug des Wahlberechtigten
          § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
          § 266 Teilleistungen
          § 267 Leistung durch Dritte
          § 268 Ablösungsrecht des Dritten
          § 269 Leistungsort
          § 270 Zahlungsort
          § 271 Leistungszeit
          § 272 Zwischenzinsen
          § 273 Zurückbehaltungsrecht
          § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
          § 275 Ausschluss der Leistungspflicht *)
          § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
          § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
          § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
          § 279 (weggefallen)
          § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
          § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
          § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
          § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
          § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
          § 285 Herausgabe des Ersatzes
          § 286 Verzug des Schuldners *)
          § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
          § 288 Verzugszinsen *)
          § 289 Zinseszinsverbot
          § 290 Verzinsung des Wertersatzes
          § 291 Prozesszinsen
          § 292 Haftung bei Herausgabepflicht
       Titel 2 Verzug des Gläubigers
          § 293 Annahmeverzug
          § 294 Tatsächliches Angebot
          § 295 Wörtliches Angebot
          § 296 Entbehrlichkeit des Angebots
          § 297 Unvermögen des Schuldners
          § 298 Zug-um-Zug-Leistungen
          § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
          § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
          § 301 Wegfall der Verzinsung
          § 302 Nutzungen
          § 303 Recht zur Besitzaufgabe
          § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
    Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
       *) Amtlicher Hinweis:
       § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
       § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
       § 305b Vorrang der Individualabrede
       § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
       § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
       § 306a Umgehungsverbot
       § 307 Inhaltskontrolle
       § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
       § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
       § 310 Anwendungsbereich
    Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
       Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
          Untertitel 1 Begründung
             § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
             § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
             § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
             § 311c Erstreckung auf Zubehör
vorherige Änderung nächste Änderung

          Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
             § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
             § 312b Fernabsatzverträge
             § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
             § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
             § 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
             § 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge
             § 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
             § 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
             § 312i Abweichende Vereinbarungen


          Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
             Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
                § 312 Anwendungsbereich
                § 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
             Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
               
§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
                § 312c Fernabsatzverträge
                § 312d Informationspflichten
                § 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
                § 312f Abschriften und Bestätigungen
                § 312g Widerrufsrecht
                § 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
             Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
               
§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
                § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
             Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
                § 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

          Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen
             § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
             § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
          Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
             § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
             § 316 Bestimmung der Gegenleistung
             § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
             § 318 Anfechtung der Bestimmung
             § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
       Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
          § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
          § 321 Unsicherheitseinrede
          § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
          § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)
          § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
          § 325 Schadensersatz und Rücktritt
          § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht *)
          § 327 (weggefallen)
       Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten
          § 328 Vertrag zugunsten Dritter
          § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
          § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
          § 331 Leistung nach Todesfall
          § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
          § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
          § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
          § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
       Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
          § 336 Auslegung der Draufgabe
          § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
          § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
          § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
          § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
          § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
          § 342 Andere als Geldstrafe
          § 343 Herabsetzung der Strafe
          § 344 Unwirksames Strafversprechen
          § 345 Beweislast
vorherige Änderung nächste Änderung

       Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen


       Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
          Untertitel 1 Rücktritt *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 346 Wirkungen des Rücktritts
             § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
             § 348 Erfüllung Zug-um-Zug
             § 349 Erklärung des Rücktritts
             § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
             § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
             § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
             § 353 Rücktritt gegen Reugeld
             § 354 Verwirkungsklausel
vorherige Änderung nächste Änderung

          Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen *)
             *) Amtlicher Hinweis:



          Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
             § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
             § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
             § 358 Verbundene Verträge


             § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
             § 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
             § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
             § 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
             §
357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
             § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
             § 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
             § 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
             §
358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
             § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 359a Anwendungsbereich
             §
360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung
             § 361 (weggefallen)


             § 360 Zusammenhängende Verträge
             § 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
    Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
       Titel 1 Erfüllung
          § 362 Erlöschen durch Leistung
          § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
          § 364 Annahme an Erfüllungs statt
          § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
          § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
          § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
          § 368 Quittung
          § 369 Kosten der Quittung
          § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
          § 371 Rückgabe des Schuldscheins
       Titel 2 Hinterlegung
          § 372 Voraussetzungen
          § 373 Zug-um-Zug-Leistung
          § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
          § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
          § 376 Rücknahmerecht
          § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
          § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
          § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
          § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
          § 381 Kosten der Hinterlegung
          § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
          § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
          § 384 Androhung der Versteigerung
          § 385 Freihändiger Verkauf
          § 386 Kosten der Versteigerung
       Titel 3 Aufrechnung
          § 387 Voraussetzungen
          § 388 Erklärung der Aufrechnung
          § 389 Wirkung der Aufrechnung
          § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
          § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
          § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
          § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
          § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
          § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
          § 396 Mehrheit von Forderungen
       Titel 4 Erlass
          § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
    Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
       § 398 Abtretung
       § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
       § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
       § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
       § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
       § 403 Pflicht zur Beurkundung
       § 404 Einwendungen des Schuldners
       § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
       § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
       § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
       § 408 Mehrfache Abtretung
       § 409 Abtretungsanzeige
       § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
       § 411 Gehaltsabtretung
       § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
       § 413 Übertragung anderer Rechte
    Abschnitt 6 Schuldübernahme
       § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
       § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
       § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
       § 417 Einwendungen des Übernehmers
       § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
       § 419
    Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
       § 420 Teilbare Leistung
       § 421 Gesamtschuldner
       § 422 Wirkung der Erfüllung
       § 423 Wirkung des Erlasses
       § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
       § 425 Wirkung anderer Tatsachen
       § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
       § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
       § 428 Gesamtgläubiger
       § 429 Wirkung von Veränderungen
       § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
       § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
       § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
    Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
       Titel 1 Kauf, Tausch *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
             § 434 Sachmangel
             § 435 Rechtsmangel
             § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
             § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
             § 438 Verjährung der Mängelansprüche
             § 439 Nacherfüllung
             § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
             § 441 Minderung
             § 442 Kenntnis des Käufers
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie


             § 443 Garantie
             § 444 Haftungsausschluss
             § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
             § 446 Gefahr- und Lastenübergang
             § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
             § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
             § 449 Eigentumsvorbehalt
             § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
             § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
             § 452 Schiffskauf
             § 453 Rechtskauf
          Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
             Kapitel 1 Kauf auf Probe
                § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
                § 455 Billigungsfrist
             Kapitel 2 Wiederkauf
                § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
                § 457 Haftung des Wiederverkäufers
                § 458 Beseitigung von Rechten Dritter
                § 459 Ersatz von Verwendungen
                § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
                § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
                § 462 Ausschlussfrist
             Kapitel 3 Vorkauf
                § 463 Voraussetzungen der Ausübung
                § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
                § 465 Unwirksame Vereinbarungen
                § 466 Nebenleistungen
                § 467 Gesamtpreis
                § 468 Stundung des Kaufpreises
                § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
                § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
                § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
                § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
                § 473 Unübertragbarkeit
          Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs


             § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften
             § 475 Abweichende Vereinbarungen
             § 476 Beweislastumkehr
             § 477 Sonderbestimmungen für Garantien
             § 478 Rückgriff des Unternehmers
             § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
          Untertitel 4 Tausch
             § 480 Tausch
       Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
          *) Amtlicher Hinweis:
          § 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
          § 481a Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
          § 481b Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
          § 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
          § 482a Widerrufsbelehrung
          § 483 Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
          § 484 Form und Inhalt des Vertrags
          § 485 Widerrufsrecht
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 485a Widerrufsfrist


          § 485a (aufgehoben)
          § 486 Anzahlungsverbot
          § 486a Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
          § 487 Abweichende Vereinbarungen
       Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          Untertitel 1 Darlehensvertrag
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
                § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
                § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
             Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 491 Verbraucherdarlehensvertrag
                § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
                § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
                § 492a (aufgehoben)
                § 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses
                § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
                § 495 Widerrufsrecht
                § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
                § 497 Verzug des Darlehensnehmers
                § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
                § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
                § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
                § 501 Kostenermäßigung
                § 502 Vorfälligkeitsentschädigung
                § 503 Immobiliardarlehensverträge
                § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
                § 505 Geduldete Überziehung
          Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
             § 507 Teilzahlungsgeschäfte
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften


             § 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
             § 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit
          Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 510 Ratenlieferungsverträge
          Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
             § 511 Abweichende Vereinbarungen
             § 512 Anwendung auf Existenzgründer
             §§ 513 bis 515 (weggefallen)
       Titel 4 Schenkung
          § 516 Begriff der Schenkung
          § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
          § 518 Form des Schenkungsversprechens
          § 519 Einrede des Notbedarfs
          § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
          § 521 Haftung des Schenkers
          § 522 Keine Verzugszinsen
          § 523 Haftung für Rechtsmängel
          § 524 Haftung für Sachmängel
          § 525 Schenkung unter Auflage
          § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
          § 527 Nichtvollziehung der Auflage
          § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
          § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
          § 530 Widerruf der Schenkung
          § 531 Widerrufserklärung
          § 532 Ausschluss des Widerrufs
          § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
          § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
       Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
             § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
             § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
             § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
             § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
             § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
             § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
             § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
             § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
             § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
             § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
             § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
             § 542 Ende des Mietverhältnisses
             § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
             § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
             § 546 Rückgabepflicht des Mieters
             § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
             § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
             § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
          Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
                § 550 Form des Mietvertrags
                § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
                § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
                § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
                § 554 (aufgehoben)
                § 554a Barrierefreiheit
                § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
             Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
                § 555a Erhaltungsmaßnahmen
                § 555b Modernisierungsmaßnahmen
                § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
                § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
                § 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
                § 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
             Kapitel 2 Die Miete
                Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete
                   § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
                   § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
                   § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
                   § 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
                Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
                   § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
                   § 557a Staffelmiete
                   § 557b Indexmiete
                   § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
                   § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
                   § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
                   § 558c Mietspiegel
                   § 558d Qualifizierter Mietspiegel
                   § 558e Mietdatenbank
                   § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
                   § 559a Anrechnung von Drittmitteln
                   § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
                   § 560 Veränderungen von Betriebskosten
                   § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
             Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters
                § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
                § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
                § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
                § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
                § 562d Pfändung durch Dritte
             Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien
                § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
                § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
                § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
                § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
                § 565 Gewerbliche Weitervermietung
                § 566 Kauf bricht nicht Miete
                § 566a Mietsicherheit
                § 566b Vorausverfügung über die Miete
                § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
                § 566d Aufrechnung durch den Mieter
                § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
                § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
                § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
                § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
             Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                   § 568 Form und Inhalt der Kündigung
                   § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
                   § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
                   § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
                   § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
                Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                   § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
                   § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
                   § 573b Teilkündigung des Vermieters
                   § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
                   § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
                   § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
                   § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
                   § 574b Form und Frist des Widerspruchs
                   § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
                Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                   § 575 Zeitmietvertrag
                   § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
                Unterkapitel 4 Werkwohnungen
                   § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
                   § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
                   § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
             Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
                § 577 Vorkaufsrecht des Mieters
                § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
          Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen
             § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
             § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
             § 579 Fälligkeit der Miete
             § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
             § 580a Kündigungsfristen
          Untertitel 4 Pachtvertrag
             § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
             § 582 Erhaltung des Inventars
             § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
             § 583 Pächterpfandrecht am Inventar
             § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
             § 584 Kündigungsfrist
             § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
             § 584b Verspätete Rückgabe
          Untertitel 5 Landpachtvertrag
             § 585 Begriff des Landpachtvertrags
             § 585a Form des Landpachtvertrags
             § 585b Beschreibung der Pachtsache
             § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
             § 586a Lasten der Pachtsache
             § 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
             § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
             § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
             § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
             § 590a Vertragswidriger Gebrauch
             § 590b Notwendige Verwendungen
             § 591 Wertverbessernde Verwendungen
             § 591a Wegnahme von Einrichtungen
             § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
             § 592 Verpächterpfandrecht
             § 593 Änderung von Landpachtverträgen
             § 593a Betriebsübergabe
             § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
             § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
             § 594a Kündigungsfristen
             § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
             § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
             § 594d Tod des Pächters
             § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 594f Schriftform der Kündigung
             § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
             § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
             § 596 Rückgabe der Pachtsache
             § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
             § 596b Rücklassungspflicht
             § 597 Verspätete Rückgabe
       Titel 6 Leihe
          § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
          § 599 Haftung des Verleihers
          § 600 Mängelhaftung
          § 601 Verwendungsersatz
          § 602 Abnutzung der Sache
          § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
          § 604 Rückgabepflicht
          § 605 Kündigungsrecht
          § 606 Kurze Verjährung
       Titel 7 Sachdarlehensvertrag
          § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
          § 608 Kündigung
          § 609 Entgelt
          § 610 (weggefallen)
       Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge
          Untertitel 1 Dienstvertrag *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
             § 611a (aufgehoben)
             § 611b (aufgehoben)
             § 612 Vergütung
             § 612a Maßregelungsverbot
             § 613 Unübertragbarkeit
             § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
             § 614 Fälligkeit der Vergütung
             § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
             § 616 Vorübergehende Verhinderung
             § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
             § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
             § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
             § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
             § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
             § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
             § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
             § 623 Schriftform der Kündigung
             § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
             § 625 Stillschweigende Verlängerung
             § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
             § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
             § 629 Freizeit zur Stellungssuche
             § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
          Untertitel 2 Behandlungsvertrag
             § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
             § 630b Anwendbare Vorschriften
             § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
             § 630d Einwilligung
             § 630e Aufklärungspflichten
             § 630f Dokumentation der Behandlung
             § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
             § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
       Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
          Untertitel 1 Werkvertrag
             § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
             § 632 Vergütung
             § 632a Abschlagszahlungen
             § 633 Sach- und Rechtsmangel
             § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
             § 634a Verjährung der Mängelansprüche
             § 635 Nacherfüllung
             § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
             § 637 Selbstvornahme
             § 638 Minderung
             § 639 Haftungsausschluss
             § 640 Abnahme
             § 641 Fälligkeit der Vergütung
             § 641a (aufgehoben)
             § 642 Mitwirkung des Bestellers
             § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
             § 644 Gefahrtragung
             § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
             § 646 Vollendung statt Abnahme
             § 647 Unternehmerpfandrecht
             § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
             § 648a Bauhandwerkersicherung
             § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
             § 650 Kostenanschlag
             § 651 Anwendung des Kaufrechts *)
          Untertitel 2 Reisevertrag *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
             § 651b Vertragsübertragung
             § 651c Abhilfe
             § 651d Minderung
             § 651e Kündigung wegen Mangels
             § 651f Schadensersatz
             § 651g Ausschlussfrist, Verjährung
             § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
             § 651i Rücktritt vor Reisebeginn
             § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
             § 651k Sicherstellung, Zahlung
             § 651l Gastschulaufenthalte
             § 651m Abweichende Vereinbarungen
       Titel 10 Mäklervertrag
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 652 Entstehung des Lohnanspruchs
             § 653 Mäklerlohn
             § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
             § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
          Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
             § 655a Darlehensvermittlungsvertrag
             § 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
             § 655c Vergütung
             § 655d Nebenentgelte
             § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
          Untertitel 3 Ehevermittlung
             § 656 Heiratsvermittlung
       Titel 11 Auslobung
          § 657 Bindendes Versprechen
          § 658 Widerruf
          § 659 Mehrfache Vornahme
          § 660 Mitwirkung mehrerer
          § 661 Preisausschreiben
          § 661a Gewinnzusagen
       Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
          Untertitel 1 Auftrag
             § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
             § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
             § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
             § 665 Abweichung von Weisungen
             § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
             § 667 Herausgabepflicht
             § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
             § 669 Vorschusspflicht
             § 670 Ersatz von Aufwendungen
             § 671 Widerruf; Kündigung
             § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
             § 673 Tod des Beauftragten
             § 674 Fiktion des Fortbestehens
          Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
             § 675a Informationspflichten
             § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
          Untertitel 3 Zahlungsdienste
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld
                § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
                § 675e Abweichende Vereinbarungen
             Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag
                § 675f Zahlungsdienstevertrag
                § 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
                § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
                § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld
             Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
                Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
                   § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
                   § 675k Nutzungsbegrenzung
                   § 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
                   § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung
                Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen
                   § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen
                   § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen
                   § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
                   § 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen
                   § 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
                   § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
                   § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
                Unterkapitel 3 Haftung
                   § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
                   § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
                   § 675w Nachweis der Authentifizierung
                   § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
                   § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
                   § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
                   § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
                   § 676a Ausgleichsanspruch
                   § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
                   § 676c Haftungsausschluss
       Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
          § 677 Pflichten des Geschäftsführers
          § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
          § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
          § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
          § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
          § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
          § 683 Ersatz von Aufwendungen
          § 684 Herausgabe der Bereicherung
          § 685 Schenkungsabsicht
          § 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
          § 687 Unechte Geschäftsführung
       Titel 14 Verwahrung
          § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
          § 689 Vergütung
          § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
          § 691 Hinterlegung bei Dritten
          § 692 Änderung der Aufbewahrung
          § 693 Ersatz von Aufwendungen
          § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
          § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
          § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
          § 697 Rückgabeort
          § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
          § 699 Fälligkeit der Vergütung
          § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
       Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
          § 701 Haftung des Gastwirts
          § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
          § 702a Erlass der Haftung
          § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
          § 704 Pfandrecht des Gastwirts
       Titel 16 Gesellschaft
          § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
          § 706 Beiträge der Gesellschafter
          § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
          § 708 Haftung der Gesellschafter
          § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
          § 710 Übertragung der Geschäftsführung
          § 711 Widerspruchsrecht
          § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
          § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
          § 714 Vertretungsmacht
          § 715 Entziehung der Vertretungsmacht
          § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
          § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
          § 718 Gesellschaftsvermögen
          § 719 Gesamthänderische Bindung
          § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
          § 721 Gewinn- und Verlustverteilung
          § 722 Anteile am Gewinn und Verlust
          § 723 Kündigung durch Gesellschafter
          § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
          § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
          § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
          § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
          § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
          § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
          § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
          § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
          § 732 Rückgabe von Gegenständen
          § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
          § 734 Verteilung des Überschusses
          § 735 Nachschusspflicht bei Verlust
          § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
          § 737 Ausschluss eines Gesellschafters
          § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
          § 739 Haftung für Fehlbetrag
          § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
       Titel 17 Gemeinschaft
          § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
          § 742 Gleiche Anteile
          § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
          § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
          § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
          § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
          § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
          § 748 Lasten- und Kostentragung
          § 749 Aufhebungsanspruch
          § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
          § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
          § 752 Teilung in Natur
          § 753 Teilung durch Verkauf
          § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
          § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
          § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
          § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
          § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
       Titel 18 Leibrente
          § 759 Dauer und Betrag der Rente
          § 760 Vorauszahlung
          § 761 Form des Leibrentenversprechens
       Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
          § 762 Spiel, Wette
          § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
          § 764 (weggefallen)
       Titel 20 Bürgschaft
          § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
          § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
          § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
          § 768 Einreden des Bürgen
          § 769 Mitbürgschaft
          § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
          § 771 Einrede der Vorausklage
          § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
          § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
          § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
          § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
          § 776 Aufgabe einer Sicherheit
          § 777 Bürgschaft auf Zeit
          § 778 Kreditauftrag
       Titel 21 Vergleich
          § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
       Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
          § 780 Schuldversprechen
          § 781 Schuldanerkenntnis
          § 782 Formfreiheit bei Vergleich
       Titel 23 Anweisung
          § 783 Rechte aus der Anweisung
          § 784 Annahme der Anweisung
          § 785 Aushändigung der Anweisung
          § 786 (weggefallen)
          § 787 Anweisung auf Schuld
          § 788 Valutaverhältnis
          § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
          § 790 Widerruf der Anweisung
          § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
          § 792 Übertragung der Anweisung
       Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
          § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
          § 794 Haftung des Ausstellers
          § 795 (weggefallen)
          § 796 Einwendungen des Ausstellers
          § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
          § 798 Ersatzurkunde
          § 799 Kraftloserklärung
          § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
          § 801 Erlöschen; Verjährung
          § 802 Zahlungssperre
          § 803 Zinsscheine
          § 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
          § 805 Neue Zins- und Rentenscheine
          § 806 Umschreibung auf den Namen
          § 807 Inhaberkarten und -marken
          § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
       Titel 25 Vorlegung von Sachen
          § 809 Besichtigung einer Sache
          § 810 Einsicht in Urkunden
          § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
       Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
          § 812 Herausgabeanspruch
          § 813 Erfüllung trotz Einrede
          § 814 Kenntnis der Nichtschuld
          § 815 Nichteintritt des Erfolgs
          § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
          § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
          § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
          § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
          § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
          § 821 Einrede der Bereicherung
          § 822 Herausgabepflicht Dritter
       Titel 27 Unerlaubte Handlungen
          § 823 Schadensersatzpflicht
          § 824 Kreditgefährdung
          § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
          § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
          § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
          § 828 Minderjährige
          § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
          § 830 Mittäter und Beteiligte
          § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
          § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
          § 833 Haftung des Tierhalters
          § 834 Haftung des Tieraufsehers
          § 835 (weggefallen)
          § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
          § 837 Haftung des Gebäudebesitzers
          § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
          § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
          § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
          § 840 Haftung mehrerer
          § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
          § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
          § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
          § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
          § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
          § 846 Mitverschulden des Verletzten
          § 847 (weggefallen)
          § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
          § 849 Verzinsung der Ersatzsumme
          § 850 Ersatz von Verwendungen
          § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
          § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
          § 853 Arglisteinrede
Buch 3 Sachenrecht
    Abschnitt 1 Besitz
       § 854 Erwerb des Besitzes
       § 855 Besitzdiener
       § 856 Beendigung des Besitzes
       § 857 Vererblichkeit
       § 858 Verbotene Eigenmacht
       § 859 Selbsthilfe des Besitzers
       § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
       § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
       § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
       § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
       § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
       § 865 Teilbesitz
       § 866 Mitbesitz
       § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
       § 868 Mittelbarer Besitz
       § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
       § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
       § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
       § 872 Eigenbesitz
    Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
       § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
       § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
       § 875 Aufhebung eines Rechts
       § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
       § 877 Rechtsänderungen
       § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
       § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
       § 880 Rangänderung
       § 881 Rangvorbehalt
       § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
       § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
       § 884 Wirkung gegenüber Erben
       § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
       § 886 Beseitigungsanspruch
       § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
       § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
       § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
       § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
       § 891 Gesetzliche Vermutung
       § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
       § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
       § 894 Berichtigung des Grundbuchs
       § 895 Voreintragung des Verpflichteten
       § 896 Vorlegung des Briefes
       § 897 Kosten der Berichtigung
       § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
       § 899 Eintragung eines Widerspruchs
       § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
       § 900 Buchersitzung
       § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
       § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
    Abschnitt 3 Eigentum
       Titel 1 Inhalt des Eigentums
          § 903 Befugnisse des Eigentümers
          § 904 Notstand
          § 905 Begrenzung des Eigentums
          § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
          § 907 Gefahr drohende Anlagen
          § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
          § 909 Vertiefung
          § 910 Überhang
          § 911 Überfall
          § 912 Überbau; Duldungspflicht
          § 913 Zahlung der Überbaurente
          § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
          § 915 Abkauf
          § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
          § 917 Notweg
          § 918 Ausschluss des Notwegrechts
          § 919 Grenzabmarkung
          § 920 Grenzverwirrung
          § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
          § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
          § 923 Grenzbaum
          § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
       Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
          § 925 Auflassung
          § 925a Urkunde über Grundgeschäft
          § 926 Zubehör des Grundstücks
          § 927 Aufgebotsverfahren
          § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
       Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
          Untertitel 1 Übertragung
             § 929 Einigung und Übergabe
             § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
             § 930 Besitzkonstitut
             § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
             § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
             § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
             § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
             § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
             § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
             § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
          Untertitel 2 Ersitzung
             § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
             § 938 Vermutung des Eigenbesitzes
             § 939 Hemmung der Ersitzung
             § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
             § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
             § 942 Wirkung der Unterbrechung
             § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
             § 944 Erbschaftsbesitzer
             § 945 Erlöschen von Rechten Dritter
          Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
             § 946 Verbindung mit einem Grundstück
             § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
             § 948 Vermischung
             § 949 Erlöschen von Rechten Dritter
             § 950 Verarbeitung
             § 951 Entschädigung für Rechtsverlust
             § 952 Eigentum an Schuldurkunden
          Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
             § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
             § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
             § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
             § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
             § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
          Untertitel 5 Aneignung
             § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
             § 959 Aufgabe des Eigentums
             § 960 Wilde Tiere
             § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
             § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
             § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
             § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
          Untertitel 6 Fund
             § 965 Anzeigepflicht des Finders
             § 966 Verwahrungspflicht
             § 967 Ablieferungspflicht
             § 968 Umfang der Haftung
             § 969 Herausgabe an den Verlierer
             § 970 Ersatz von Aufwendungen
             § 971 Finderlohn
             § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
             § 973 Eigentumserwerb des Finders
             § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
             § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
             § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
             § 977 Bereicherungsanspruch
             § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
             § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
             § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
             § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
             § 982 Ausführungsvorschriften
             § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
             § 984 Schatzfund
       Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
          § 985 Herausgabeanspruch
          § 986 Einwendungen des Besitzers
          § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
          § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
          § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
          § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
          § 991 Haftung des Besitzmittlers
          § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
          § 993 Haftung des redlichen Besitzers
          § 994 Notwendige Verwendungen
          § 995 Lasten
          § 996 Nützliche Verwendungen
          § 997 Wegnahmerecht
          § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
          § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
          § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
          § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
          § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
          § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
          § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
          § 1005 Verfolgungsrecht
          § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
          § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
       Titel 5 Miteigentum
          § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
          § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
          § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
          § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
          §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
       Titel 1 Grunddienstbarkeiten
          § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
          § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
          § 1020 Schonende Ausübung
          § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
          § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
          § 1023 Verlegung der Ausübung
          § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
          § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
          § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
          § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
          § 1028 Verjährung
          § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
       Titel 2 Nießbrauch
          Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
             § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
             § 1031 Erstreckung auf Zubehör
             § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
             § 1033 Erwerb durch Ersitzung
             § 1034 Feststellung des Zustands
             § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
             § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
             § 1037 Umgestaltung
             § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
             § 1039 Übermäßige Fruchtziehung
             § 1040 Schatz
             § 1041 Erhaltung der Sache
             § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
             § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
             § 1044 Duldung von Ausbesserungen
             § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
             § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
             § 1047 Lastentragung
             § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
             § 1049 Ersatz von Verwendungen
             § 1050 Abnutzung
             § 1051 Sicherheitsleistung
             § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
             § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
             § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
             § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
             § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
             § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
             § 1058 Besteller als Eigentümer
             § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
             § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
             § 1059b Unpfändbarkeit
             § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
             § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
             § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
             § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
             § 1061 Tod des Nießbrauchers
             § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
             § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
             § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
             § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
             § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
             § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
          Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
             § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
             § 1069 Bestellung
             § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
             § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
             § 1072 Beendigung des Nießbrauchs
             § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
             § 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
             § 1075 Wirkung der Leistung
             § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
             § 1077 Kündigung und Zahlung
             § 1078 Mitwirkung zur Einziehung
             § 1079 Anlegung des Kapitals
             § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
             § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
             § 1082 Hinterlegung
             § 1083 Mitwirkung zur Einziehung
             § 1084 Verbrauchbare Sachen
          Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen
             § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
             § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
             § 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
             § 1088 Haftung des Nießbrauchers
             § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
       Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
          § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
          § 1091 Umfang
          § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
          § 1093 Wohnungsrecht
    Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
       § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
       § 1095 Belastung eines Bruchteils
       § 1096 Erstreckung auf Zubehör
       § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
       § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
       § 1099 Mitteilungen
       § 1100 Rechte des Käufers
       § 1101 Befreiung des Berechtigten
       § 1102 Befreiung des Käufers
       § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
       § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
    Abschnitt 6 Reallasten
       § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
       § 1106 Belastung eines Bruchteils
       § 1107 Einzelleistungen
       § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
       § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
       § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
       § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
       § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
    Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
       Titel 1 Hypothek
          § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
          § 1114 Belastung eines Bruchteils
          § 1115 Eintragung der Hypothek
          § 1116 Brief- und Buchhypothek
          § 1117 Erwerb der Briefhypothek
          § 1118 Haftung für Nebenforderungen
          § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
          § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
          § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
          § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
          § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
          § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
          § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
          § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
          § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
          § 1128 Gebäudeversicherung
          § 1129 Sonstige Schadensversicherung
          § 1130 Wiederherstellungsklausel
          § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
          § 1132 Gesamthypothek
          § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
          § 1134 Unterlassungsklage
          § 1135 Verschlechterung des Zubehörs
          § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
          § 1137 Einreden des Eigentümers
          § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
          § 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
          § 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
          § 1141 Kündigung der Hypothek
          § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
          § 1143 Übergang der Forderung
          § 1144 Aushändigung der Urkunden
          § 1145 Teilweise Befriedigung
          § 1146 Verzugszinsen
          § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
          § 1148 Eigentumsfiktion
          § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
          § 1150 Ablösungsrecht Dritter
          § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
          § 1152 Teilhypothekenbrief
          § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
          § 1154 Abtretung der Forderung
          § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
          § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
          § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
          § 1158 Künftige Nebenleistungen
          § 1159 Rückständige Nebenleistungen
          § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
          § 1161 Geltendmachung der Forderung
          § 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
          § 1163 Eigentümerhypothek
          § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
          § 1165 Freiwerden des Schuldners
          § 1166 Benachrichtigung des Schuldners
          § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
          § 1168 Verzicht auf die Hypothek
          § 1169 Rechtszerstörende Einrede
          § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
          § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
          § 1172 Eigentümergesamthypothek
          § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
          § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
          § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
          § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
          § 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
          § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
          § 1179 Löschungsvormerkung
          § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
          § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
          § 1180 Auswechslung der Forderung
          § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
          § 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
          § 1183 Aufhebung der Hypothek
          § 1184 Sicherungshypothek
          § 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
          § 1186 Zulässige Umwandlungen
          § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
          § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
          § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
          § 1190 Höchstbetragshypothek
       Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld
          Untertitel 1 Grundschuld
             § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
             § 1192 Anwendbare Vorschriften
             § 1193 Kündigung
             § 1194 Zahlungsort
             § 1195 Inhabergrundschuld
             § 1196 Eigentümergrundschuld
             § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
             § 1198 Zulässige Umwandlungen
          Untertitel 2 Rentenschuld
             § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
             § 1200 Anwendbare Vorschriften
             § 1201 Ablösungsrecht
             § 1202 Kündigung
             § 1203 Zulässige Umwandlungen
    Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
       Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
          § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
          § 1205 Bestellung
          § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
          § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
          § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
          § 1209 Rang des Pfandrechts
          § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
          § 1211 Einreden des Verpfänders
          § 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
          § 1213 Nutzungspfand
          § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
          § 1215 Verwahrungspflicht
          § 1216 Ersatz von Verwendungen
          § 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
          § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
          § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
          § 1220 Androhung der Versteigerung
          § 1221 Freihändiger Verkauf
          § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
          § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
          § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
          § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
          § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
          § 1227 Schutz des Pfandrechts
          § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
          § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
          § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
          § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
          § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
          § 1233 Ausführung des Verkaufs
          § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
          § 1235 Öffentliche Versteigerung
          § 1236 Versteigerungsort
          § 1237 Öffentliche Bekanntmachung
          § 1238 Verkaufsbedingungen
          § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
          § 1240 Gold- und Silbersachen
          § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
          § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
          § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
          § 1244 Gutgläubiger Erwerb
          § 1245 Abweichende Vereinbarungen
          § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
          § 1247 Erlös aus dem Pfande
          § 1248 Eigentumsvermutung
          § 1249 Ablösungsrecht
          § 1250 Übertragung der Forderung
          § 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
          § 1252 Erlöschen mit der Forderung
          § 1253 Erlöschen durch Rückgabe
          § 1254 Anspruch auf Rückgabe
          § 1255 Aufhebung des Pfandrechts
          § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
          § 1257 Gesetzliches Pfandrecht
          § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
          § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
          §§ 1260 bis 1272 (weggefallen)
       Titel 2 Pfandrecht an Rechten
          § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
          § 1274 Bestellung
          § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
          § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
          § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
          § 1278 Erlöschen durch Rückgabe
          § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
          § 1280 Anzeige an den Schuldner
          § 1281 Leistung vor Fälligkeit
          § 1282 Leistung nach Fälligkeit
          § 1283 Kündigung
          § 1284 Abweichende Vereinbarungen
          § 1285 Mitwirkung zur Einziehung
          § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
          § 1287 Wirkung der Leistung
          § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
          § 1289 Erstreckung auf die Zinsen
          § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
          § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
          § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
          § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
          § 1294 Einziehung und Kündigung
          § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
          § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Buch 4 Familienrecht
    Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
       Titel 1 Verlöbnis
          § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
          § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
          § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
          § 1300 (weggefallen)
          § 1301 Rückgabe der Geschenke
          § 1302 Verjährung
       Titel 2 Eingehung der Ehe
          Untertitel 1 Ehefähigkeit
             § 1303 Ehemündigkeit
             § 1304 Geschäftsunfähigkeit
             § 1305 (weggefallen)
          Untertitel 2 Eheverbote
             § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
             § 1307 Verwandtschaft
             § 1308 Annahme als Kind
          Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis
             § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
          Untertitel 4 Eheschließung
             § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
             § 1311 Persönliche Erklärung
             § 1312 Trauung
       Titel 3 Aufhebung der Ehe
          § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
          § 1314 Aufhebungsgründe
          § 1315 Ausschluss der Aufhebung
          § 1316 Antragsberechtigung
          § 1317 Antragsfrist
          § 1318 Folgen der Aufhebung
       Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
          § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
          § 1320 Aufhebung der neuen Ehe
          §§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
       Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
          § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
          § 1354 (weggefallen)
          § 1355 Ehename
          § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
          § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
          § 1358 (weggefallen)
          § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
          § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
          § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
          § 1360b Zuvielleistung
          § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
          § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
          § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
          § 1362 Eigentumsvermutung
       Titel 6 Eheliches Güterrecht
          Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
             § 1363 Zugewinngemeinschaft
             § 1364 Vermögensverwaltung
             § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
             § 1366 Genehmigung von Verträgen
             § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
             § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
             § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
             § 1370 (aufgehoben)
             § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
             § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
             § 1373 Zugewinn
             § 1374 Anfangsvermögen
             § 1375 Endvermögen
             § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
             § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
             § 1378 Ausgleichsforderung
             § 1379 Auskunftspflicht
             § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
             § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
             § 1382 Stundung
             § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
             § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
             § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
             § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
             § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
             § 1388 Eintritt der Gütertrennung
             § 1389 (aufgehoben)
             § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
             §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
          Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
                § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
                § 1410 Form
                § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
                § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
                § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
             Kapitel 2 Gütertrennung
                § 1414 Eintritt der Gütertrennung
             Kapitel 3 Gütergemeinschaft
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                   § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
                   § 1416 Gesamtgut
                   § 1417 Sondergut
                   § 1418 Vorbehaltsgut
                   § 1419 Gesamthandsgemeinschaft
                   § 1420 Verwendung zum Unterhalt
                   § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
                Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau
                   § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
                   § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
                   § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
                   § 1425 Schenkungen
                   § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
                   § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
                   § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
                   § 1429 Notverwaltungsrecht
                   § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
                   § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
                   § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
                   § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
                   § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
                   § 1435 Pflichten des Verwalters
                   § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
                   § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
                   § 1438 Haftung des Gesamtguts
                   § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
                   § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
                   § 1441 Haftung im Innenverhältnis
                   § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
                   § 1443 Prozesskosten
                   § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
                   § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
                   § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
                   § 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
                   § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
                   § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
                   § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
                   § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
                   § 1452 Ersetzung der Zustimmung
                   § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
                   § 1454 Notverwaltungsrecht
                   § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
                   § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
                   § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
                   § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
                   § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
                   § 1460 Haftung des Gesamtguts
                   § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
                   § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
                   § 1463 Haftung im Innenverhältnis
                   § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
                   § 1465 Prozesskosten
                   § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
                   § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
                   § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
                   § 1469 Aufhebungsklage
                   § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
                   § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
                   § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
                   § 1473 Unmittelbare Ersetzung
                   § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
                   § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1476 Teilung des Überschusses
                   § 1477 Durchführung der Teilung
                   § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
                   § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
                   § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
                   § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
                   § 1482 Eheauflösung durch Tod
                Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                   § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
                   § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
                   § 1485 Gesamtgut
                   § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
                   § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
                   § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1490 Tod eines Abkömmlings
                   § 1491 Verzicht eines Abkömmlings
                   § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
                   § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
                   § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
                   § 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
                   § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                   § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
                   § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
                   § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
                   § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
                   § 1501 Anrechnung von Abfindungen
                   § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
                   § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
                   § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
                   § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
                   § 1506 Anteilsunwürdigkeit
                   § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
                   § 1508 (weggefallen)
                   § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
                   § 1510 Wirkung der Ausschließung
                   § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
                   § 1512 Herabsetzung des Anteils
                   § 1513 Entziehung des Anteils
                   § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
                   § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
                   § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
                   § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
                   § 1518 Zwingendes Recht
             Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft
                § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
                §§ 1520 bis 1557 (weggefallen)
          Untertitel 3 Güterrechtsregister
             § 1558 Zuständiges Registergericht
             § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
             § 1560 Antrag auf Eintragung
             § 1561 Antragserfordernisse
             § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
             § 1563 Registereinsicht
       Titel 7 Scheidung der Ehe
          Untertitel 1 Scheidungsgründe
             § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
             § 1565 Scheitern der Ehe
             § 1566 Vermutung für das Scheitern
             § 1567 Getrenntleben
             § 1568 Härteklausel
          Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
             § 1568a Ehewohnung
             § 1568b Haushaltsgegenstände
          Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
             Kapitel 1 Grundsatz
                § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
             Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung
                § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
                § 1571 Unterhalt wegen Alters
                § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
                § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
                § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
                § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
                § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
                § 1577 Bedürftigkeit
                § 1578 Maß des Unterhalts
                § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
                § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
                § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
                § 1580 Auskunftspflicht
             Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
                § 1581 Leistungsfähigkeit
                § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
                § 1583 Einfluss des Güterstands
                § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
             Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
                § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
                § 1585a Sicherheitsleistung
                § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
                § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
             Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs
                § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
                § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
                § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
          Untertitel 3 Versorgungsausgleich
             § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
             §§ 1587a bis 1587p (aufgehoben)
             § 1587b (aufgehoben)
             § 1587c (aufgehoben)
             § 1587d (aufgehoben)
             § 1587e (aufgehoben)
             § 1587f (aufgehoben)
             § 1587g (aufgehoben)
             § 1587h (aufgehoben)
             § 1587i (aufgehoben)
             § 1587k (aufgehoben)
             § 1587l (aufgehoben)
             § 1587m (aufgehoben)
             § 1587n (aufgehoben)
             § 1587o (aufgehoben)
             § 1587p (aufgehoben)
       Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
          § 1588 (keine Überschrift)
    Abschnitt 2 Verwandtschaft
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1589 Verwandtschaft
          § 1590 Schwägerschaft
       Titel 2 Abstammung
          § 1591 Mutterschaft
          § 1592 Vaterschaft
          § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
          § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
          § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
          § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
          § 1597 Formerfordernisse; Widerruf
          § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
          § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
          § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
          § 1600 Anfechtungsberechtigte
          § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
          § 1600b Anfechtungsfristen
          § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
          § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
          § 1600e (aufgehoben)
       Titel 3 Unterhaltspflicht
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 1601 Unterhaltsverpflichtete
             § 1602 Bedürftigkeit
             § 1603 Leistungsfähigkeit
             § 1604 Einfluss des Güterstands
             § 1605 Auskunftspflicht
             § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
             § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
             § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
             § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
             § 1610 Maß des Unterhalts
             § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
             § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
             § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
             § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
             § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
             § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
             § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
             § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
             § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
          Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
             § 1615a Anwendbare Vorschriften
             §§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
             § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
             § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
             § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
             § 1615o (aufgehoben)
       Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
          § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
          § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
          § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
          § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
          § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
          § 1618 Einbenennung
          § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
          § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
          § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
          §§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
          § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
          § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
       Titel 5 Elterliche Sorge
          § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
          § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
          § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
          § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
          § 1626d Form; Mitteilungspflicht
          § 1626e Unwirksamkeit
          § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
          § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
          § 1629 Vertretung des Kindes
          § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
          § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
          § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
          § 1631a Ausbildung und Beruf
          § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
          § 1631c Verbot der Sterilisation
          § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
          § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
          § 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
          §§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
          § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
          § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
          § 1640 Vermögensverzeichnis
          § 1641 Schenkungsverbot
          § 1642 Anlegung von Geld
          § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
          § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
          § 1645 Neues Erwerbsgeschäft
          § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
          § 1647 (weggefallen)
          § 1648 Ersatz von Aufwendungen
          § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
          §§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
          § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
          § 1665 (weggefallen)
          § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
          § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
          § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
          §§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
          § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
          § 1672 (aufgehoben)
          § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
          § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
          § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind
          § 1675 Wirkung des Ruhens
          § 1676 (weggefallen)
          § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
          § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
          § 1679 (weggefallen)
          § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
          § 1681 Todeserklärung eines Elternteils
          § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
          § 1683 (aufgehoben)
          § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
          § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
          § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
          § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
          § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
          § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
          § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
          § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
          §§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
          § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
          §§ 1694, 1695 (weggefallen)
          § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
          § 1697 (aufgehoben)
          § 1697a Kindeswohlprinzip
          § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
          § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
          § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
          §§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
       Titel 6 Beistandschaft
          § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
          § 1713 Antragsberechtigte
          § 1714 Eintritt der Beistandschaft
          § 1715 Beendigung der Beistandschaft
          § 1716 Wirkungen der Beistandschaft
          § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
          §§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
       Titel 7 Annahme als Kind
          Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
             § 1741 Zulässigkeit der Annahme
             § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
             § 1743 Mindestalter
             § 1744 Probezeit
             § 1745 Verbot der Annahme
             § 1746 Einwilligung des Kindes
             § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
             § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
             § 1749 Einwilligung des Ehegatten
             § 1750 Einwilligungserklärung
             § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
             § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
             § 1753 Annahme nach dem Tode
             § 1754 Wirkung der Annahme
             § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
             § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
             § 1757 Name des Kindes
             § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
             § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
             § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
             § 1761 Aufhebungshindernisse
             § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
             § 1763 Aufhebung von Amts wegen
             § 1764 Wirkung der Aufhebung
             § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
             § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
          Untertitel 2 Annahme Volljähriger
             § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
             § 1768 Antrag
             § 1769 Verbot der Annahme
             § 1770 Wirkung der Annahme
             § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
             § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
    Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
       Titel 1 Vormundschaft
          Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
             § 1773 Voraussetzungen
             § 1774 Anordnung von Amts wegen
             § 1775 Mehrere Vormünder
             § 1776 Benennungsrecht der Eltern
             § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
             § 1778 Übergehen des benannten Vormunds
             § 1779 Auswahl durch das Familiengericht
             § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
             § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
             § 1782 Ausschluss durch die Eltern
             § 1783 (weggefallen)
             § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
             § 1785 Übernahmepflicht
             § 1786 Ablehnungsrecht
             § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
             § 1788 Zwangsgeld
             § 1789 Bestellung durch das Familiengericht
             § 1790 Bestellung unter Vorbehalt
             § 1791 Bestallungsurkunde
             § 1791a Vereinsvormundschaft
             § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
             § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
             § 1792 Gegenvormund
          Untertitel 2 Führung der Vormundschaft
             § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
             § 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
             § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
             § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
             § 1797 Mehrere Vormünder
             § 1798 Meinungsverschiedenheiten
             § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
             § 1800 Umfang der Personensorge
             § 1801 Religiöse Erziehung
             § 1802 Vermögensverzeichnis
             § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
             § 1804 Schenkungen des Vormunds
             § 1805 Verwendung für den Vormund
             § 1806 Anlegung von Mündelgeld
             § 1807 Art der Anlegung
             § 1808 (weggefallen)
             § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
             § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
             § 1811 Andere Anlegung
             § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
             § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
             § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
             § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
             § 1816 Sperrung von Buchforderungen
             § 1817 Befreiung
             § 1818 Anordnung der Hinterlegung
             § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
             § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
             § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
             § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
             § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
             § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel
             § 1825 Allgemeine Ermächtigung
             § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
             § 1827 (weggefallen)
             § 1828 Erklärung der Genehmigung
             § 1829 Nachträgliche Genehmigung
             § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
             § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
             § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
             § 1833 Haftung des Vormunds
             § 1834 Verzinsungspflicht
             § 1835 Aufwendungsersatz
             § 1835a Aufwandsentschädigung
             § 1836 Vergütung des Vormunds
             §§ 1836a, 1836b (weggefallen)
             § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
             § 1836d Mittellosigkeit des Mündels
             § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
          Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
             § 1837 Beratung und Aufsicht
             § 1838 (weggefallen)
             § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
             § 1840 Bericht und Rechnungslegung
             § 1841 Inhalt der Rechnungslegung
             § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
             § 1843 Prüfung durch das Familiengericht
             § 1844 (weggefallen)
             § 1845 (aufgehoben)
             § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
             § 1847 Anhörung der Angehörigen
             § 1848 (weggefallen)
          Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts
             §§ 1849, 1850 (weggefallen)
             § 1851 Mitteilungspflichten
          Untertitel 5 Befreite Vormundschaft
             § 1852 Befreiung durch den Vater
             § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
             § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
             § 1855 Befreiung durch die Mutter
             § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
             § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
             § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
             §§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
          Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft
             § 1882 Wegfall der Voraussetzungen
             § 1883 (weggefallen)
             § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
             § 1885 (weggefallen)
             § 1886 Entlassung des Einzelvormunds
             § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
             § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
             § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
             § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
             § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
             § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
             § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
             § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
             § 1895 Amtsende des Gegenvormunds
       Titel 2 Rechtliche Betreuung
          § 1896 Voraussetzungen
          § 1897 Bestellung einer natürlichen Person
          § 1898 Übernahmepflicht
          § 1899 Mehrere Betreuer
          § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
          § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
          § 1901a Patientenverfügung
          § 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
          § 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
          § 1902 Vertretung des Betreuten
          § 1903 Einwilligungsvorbehalt
          § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
          § 1905 Sterilisation
          § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
          § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung
          § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
          § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
          § 1908b Entlassung des Betreuers
          § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
          § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
          § 1908e (weggefallen)
          § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
          § 1908g Behördenbetreuer
          § 1908h (weggefallen)
          § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
          § 1908k (weggefallen)
       Titel 3 Pflegschaft
          § 1909 Ergänzungspflegschaft
          § 1910 (weggefallen)
          § 1911 Abwesenheitspflegschaft
          § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
          § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
          § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
          § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
          § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
          § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
          § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
          § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
          § 1920 (weggefallen)
          § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Buch 5 Erbrecht
    Abschnitt 1 Erbfolge
       § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
       § 1923 Erbfähigkeit
       § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
       § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
       § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
       § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
       § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
       § 1929 Fernere Ordnungen
       § 1930 Rangfolge der Ordnungen
       § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
       § 1932 Voraus des Ehegatten
       § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
       § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
       § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
       § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
       § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
       § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
       § 1939 Vermächtnis
       § 1940 Auflage
       § 1941 Erbvertrag
    Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
       Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
          § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
          § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
          § 1944 Ausschlagungsfrist
          § 1945 Form der Ausschlagung
          § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
          § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
          § 1948 Mehrere Berufungsgründe
          § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
          § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
          § 1951 Mehrere Erbteile
          § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
          § 1953 Wirkung der Ausschlagung
          § 1954 Anfechtungsfrist
          § 1955 Form der Anfechtung
          § 1956 Anfechtung der Fristversäumung
          § 1957 Wirkung der Anfechtung
          § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
          § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
          § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
          § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
          § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
          § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
          § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
          § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
          § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
       Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
          Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
             § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
             § 1968 Beerdigungskosten
             § 1969 Dreißigster
          Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
             § 1970 Anmeldung der Forderungen
             § 1971 Nicht betroffene Gläubiger
             § 1972 Nicht betroffene Rechte
             § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
             § 1974 Verschweigungseinrede
          Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
             § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
             § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
             § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
             § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
             § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
             § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
             § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
             § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
             § 1983 Bekanntmachung
             § 1984 Wirkung der Anordnung
             § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
             § 1986 Herausgabe des Nachlasses
             § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
             § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
             § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
             § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
             § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
             § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
          Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
             § 1993 Inventarerrichtung
             § 1994 Inventarfrist
             § 1995 Dauer der Frist
             § 1996 Bestimmung einer neuen Frist
             § 1997 Hemmung des Fristablaufs
             § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
             § 1999 Mitteilung an das Gericht
             § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
             § 2001 Inhalt des Inventars
             § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
             § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
             § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
             § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
             § 2006 Eidesstattliche Versicherung
             § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
             § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
             § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
             § 2010 Einsicht des Inventars
             § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
             § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
             § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
          Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
             § 2014 Dreimonatseinrede
             § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
             § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
             § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
       Titel 3 Erbschaftsanspruch
          § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
          § 2019 Unmittelbare Ersetzung
          § 2020 Nutzungen und Früchte
          § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
          § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
          § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
          § 2024 Haftung bei Kenntnis
          § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
          § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
          § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
          § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
          § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
          § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
          § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
       Titel 4 Mehrheit von Erben
          Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
             § 2032 Erbengemeinschaft
             § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
             § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
             § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
             § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
             § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
             § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
             § 2039 Nachlassforderungen
             § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
             § 2041 Unmittelbare Ersetzung
             § 2042 Auseinandersetzung
             § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
             § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
             § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
             § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
             § 2047 Verteilung des Überschusses
             § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
             § 2049 Übernahme eines Landguts
             § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
             § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
             § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
             § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
             § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
             § 2055 Durchführung der Ausgleichung
             § 2056 Mehrempfang
             § 2057 Auskunftspflicht
             § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
          Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
             § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
             § 2059 Haftung bis zur Teilung
             § 2060 Haftung nach der Teilung
             § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
             § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
             § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
    Abschnitt 3 Testament
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 2064 Persönliche Errichtung
          § 2065 Bestimmung durch Dritte
          § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
          § 2067 Verwandte des Erblassers
          § 2068 Kinder des Erblassers
          § 2069 Abkömmlinge des Erblassers
          § 2070 Abkömmlinge eines Dritten
          § 2071 Personengruppe
          § 2072 Die Armen
          § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
          § 2074 Aufschiebende Bedingung
          § 2075 Auflösende Bedingung
          § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
          § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
          § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
          § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
          § 2080 Anfechtungsberechtigte
          § 2081 Anfechtungserklärung
          § 2082 Anfechtungsfrist
          § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
          § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
          § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
          § 2086 Ergänzungsvorbehalt
       Titel 2 Erbeinsetzung
          § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
          § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
          § 2089 Erhöhung der Bruchteile
          § 2090 Minderung der Bruchteile
          § 2091 Unbestimmte Bruchteile
          § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
          § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
          § 2094 Anwachsung
          § 2095 Angewachsener Erbteil
          § 2096 Ersatzerbe
          § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
          § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
          § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
       Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
          § 2100 Nacherbe
          § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
          § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
          § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
          § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
          § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
          § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
          § 2107 Kinderloser Vorerbe
          § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
          § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
          § 2110 Umfang des Nacherbrechts
          § 2111 Unmittelbare Ersetzung
          § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
          § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
          § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
          § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
          § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
          § 2117 Umschreibung; Umwandlung
          § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
          § 2119 Anlegung von Geld
          § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
          § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
          § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
          § 2123 Wirtschaftsplan
          § 2124 Erhaltungskosten
          § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
          § 2126 Außerordentliche Lasten
          § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
          § 2128 Sicherheitsleistung
          § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
          § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
          § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
          § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
          § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
          § 2134 Eigennützige Verwendung
          § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
          § 2136 Befreiung des Vorerben
          § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
          § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
          § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
          § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
          § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
          § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
          § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
          § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
          § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
          § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
       Titel 4 Vermächtnis
          § 2147 Beschwerter
          § 2148 Mehrere Beschwerte
          § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
          § 2150 Vorausvermächtnis
          § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
          § 2152 Wahlweise Bedachte
          § 2153 Bestimmung der Anteile
          § 2154 Wahlvermächtnis
          § 2155 Gattungsvermächtnis
          § 2156 Zweckvermächtnis
          § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
          § 2158 Anwachsung
          § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
          § 2160 Vorversterben des Bedachten
          § 2161 Wegfall des Beschwerten
          § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
          § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
          § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
          § 2165 Belastungen
          § 2166 Belastung mit einer Hypothek
          § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
          § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
          § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
          § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
          § 2170 Verschaffungsvermächtnis
          § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
          § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
          § 2173 Forderungsvermächtnis
          § 2174 Vermächtnisanspruch
          § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
          § 2176 Anfall des Vermächtnisses
          § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
          § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
          § 2179 Schwebezeit
          § 2180 Annahme und Ausschlagung
          § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
          § 2182 Haftung für Rechtsmängel
          § 2183 Haftung für Sachmängel
          § 2184 Früchte; Nutzungen
          § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
          § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
          § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
          § 2188 Kürzung der Beschwerungen
          § 2189 Anordnung eines Vorrangs
          § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
          § 2191 Nachvermächtnisnehmer
       Titel 5 Auflage
          § 2192 Anzuwendende Vorschriften
          § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
          § 2194 Anspruch auf Vollziehung
          § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
          § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
       Titel 6 Testamentsvollstrecker
          § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
          § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
          § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
          § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
          § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
          § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
          § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
          § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
          § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
          § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
          § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
          § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
          § 2209 Dauervollstreckung
          § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
          § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
          § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
          § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
          § 2214 Gläubiger des Erben
          § 2215 Nachlassverzeichnis
          § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
          § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
          § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
          § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
          § 2220 Zwingendes Recht
          § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
          § 2222 Nacherbenvollstrecker
          § 2223 Vermächtnisvollstrecker
          § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
          § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
          § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
          § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
          § 2228 Akteneinsicht
       Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
          § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
          § 2230 (weggefallen)
          § 2231 Ordentliche Testamente
          § 2232 Öffentliches Testament
          § 2233 Sonderfälle
          §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
          § 2247 Eigenhändiges Testament
          § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
          § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
          § 2250 Nottestament vor drei Zeugen
          § 2251 Nottestament auf See
          § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
          § 2253 Widerruf eines Testaments
          § 2254 Widerruf durch Testament
          § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
          § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
          § 2257 Widerruf des Widerrufs
          § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
          § 2258a (aufgehoben)
          § 2258b (aufgehoben)
          § 2259 Ablieferungspflicht
          § 2260 (aufgehoben)
          § 2261 (aufgehoben)
          § 2262 (aufgehoben)
          § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
          § 2263a (aufgehoben)
          § 2264 (aufgehoben)
       Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
          § 2265 Errichtung durch Ehegatten
          § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
          § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
          § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
          § 2269 Gegenseitige Einsetzung
          § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
          § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
          § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
          § 2273 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Erbvertrag
       § 2274 Persönlicher Abschluss
       § 2275 Voraussetzungen
       § 2276 Form
       § 2277 (aufgehoben)
       § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
       § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
       § 2280 Anwendung von § 2269
       § 2281 Anfechtung durch den Erblasser
       § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
       § 2283 Anfechtungsfrist
       § 2284 Bestätigung
       § 2285 Anfechtung durch Dritte
       § 2286 Verfügungen unter Lebenden
       § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
       § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
       § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
       § 2290 Aufhebung durch Vertrag
       § 2291 Aufhebung durch Testament
       § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
       § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
       § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
       § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
       § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
       § 2297 Rücktritt durch Testament
       § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
       § 2299 Einseitige Verfügungen
       § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
       § 2300a (aufgehoben)
       § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
       § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
    Abschnitt 5 Pflichtteil
       § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
       § 2304 Auslegungsregel
       § 2305 Zusatzpflichtteil
       § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
       § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
       § 2308 Anfechtung der Ausschlagung
       § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
       § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
       § 2311 Wert des Nachlasses
       § 2312 Wert eines Landguts
       § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
       § 2314 Auskunftspflicht des Erben
       § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
       § 2316 Ausgleichungspflicht
       § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
       § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
       § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
       § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
       § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
       § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
       § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
       § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
       § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
       § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
       § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
       § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
       § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
       § 2330 Anstandsschenkungen
       § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
       § 2331a Stundung
       § 2332 Verjährung
       § 2333 Entziehung des Pflichtteils
       § 2334 (aufgehoben)
       § 2335 (aufgehoben)
       § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
       § 2337 Verzeihung
       § 2338 Pflichtteilsbeschränkung
    Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
       § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
       § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
       § 2341 Anfechtungsberechtigte
       § 2342 Anfechtungsklage
       § 2343 Verzeihung
       § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
       § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
    Abschnitt 7 Erbverzicht
       § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
       § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
       § 2348 Form
       § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
       § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
       § 2351 Aufhebung des Erbverzichts
       § 2352 Verzicht auf Zuwendungen
    Abschnitt 8 Erbschein
       § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
       § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
       § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
       § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
       § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
       § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
       § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
       § 2360 (aufgehoben)
       § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
       § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
       § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
       § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
       § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
       § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
       § 2367 Leistung an Erbscheinserben
       § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
       § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
       § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
    Abschnitt 9 Erbschaftskauf
       § 2371 Form
       § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
       § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
       § 2374 Herausgabepflicht
       § 2375 Ersatzpflicht
       § 2376 Haftung des Verkäufers
       § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
       § 2378 Nachlassverbindlichkeiten
       § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
       § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
       § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
       § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
       § 2383 Umfang der Haftung des Käufers
       § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
       § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
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§ 13 Verbraucher *)




§ 13 Verbraucher


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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


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*) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.




Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 126b Textform


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Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.



1 Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2 Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete
Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.


§ 241a Unbestellte Leistungen *)


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(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.



(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

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(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.



(3) 1 Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


---
*) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).



§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)

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eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356 zu leisten;



eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;

2. (Nachfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;

3. (Rücktrittsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

5. (Fingierte Erklärungen)

eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

6. (Fiktion des Zugangs)

eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

7. (Abwicklung von Verträgen)

eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)

die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und

b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.



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*) Amtlicher Hinweis:




(aufgehoben)


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Dieser Untertitel dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),

2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und

3. der Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ('Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr', ABl. EG Nr. L 178 S. 1).



 
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§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften




§ 312 Anwendungsbereich


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(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs-
oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Falle
von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder

2.
die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.



(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

(2) Von den Vorschriften
der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1. notariell beurkundete Verträge

a) über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,

b) die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags
oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,

2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,

3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden,

4. Verträge über Reiseleistungen
nach § 651a, wenn diese

a)
im Fernabsatz geschlossen werden oder

b) außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossen werden, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind,

5. Verträge über die Beförderung von Personen,

6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,

7. Behandlungsverträge nach § 630a,

8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

9. Verträge,
die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,

10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,

11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,

12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die
Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und

13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,

2. § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,

3. § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,

4. § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,

5. § 312a Absatz 6,

6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und

7. § 312g über das Widerrufsrecht.

(4) 1 Auf Verträge über die Vermietung
von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. 2 Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) 1 Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in
einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. 2 § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. 3 Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. 4 Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.


(heute geltende Fassung) 
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§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften




§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten


vorherige Änderung nächste Änderung

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.



(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) 1 Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2 Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. 3 Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) 1 Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. 2 Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt,
ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) 1 Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen
oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. 2 Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. 3 Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.


(heute geltende Fassung) 
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§ 312b Fernabsatzverträge




§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel,
die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1
des Fernunterrichtsschutzgesetzes),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermittlungsverträge
oder Tauschsystemverträge (§§ 481 bis 481b),

3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6. über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden

a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund
der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter,
in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.

(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz
des Verbrauchers bleiben unberührt.



(1) 1 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,

3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

2 Dem
Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) 1 Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen
der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 2 Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen




§ 312c Fernabsatzverträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.

(2) Der
Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.

(3) Bei Finanzdienstleistungen kann
der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.



(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen




§ 312d Informationspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2 Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch
des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,

6. die die Lieferung
von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder

7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) 1 Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem
Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. 2 Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.



(1) 1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2 Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen




§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1.
soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf
diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347
Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.




Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

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§ 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge




§ 312f Abschriften und Bestätigungen


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Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.



(1) 1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen

1.
eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder

2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.

2 Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags
auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. 3 Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

(2) 1 Bei Fernabsatzverträgen ist
der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2 Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift
oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.


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§ 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr




§ 312g Widerrufsrecht


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(1) 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel
zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2.
die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang
von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

2 Bestellung und Empfangsbestätigung
im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) 1 Bei einem Vertrag
im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. 2 Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) 1 Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass
der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2 Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach
Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) 1 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(6) 1 Weitergehende Informationspflichten
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. 2 Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.



(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) 1 Das Widerrufsrecht besteht, soweit
die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1. Verträge zur
Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

2. Verträge zur Lieferung
von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder
der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

4. Verträge
zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke,
deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware
in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

7. Verträge zur Lieferung
von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

8. Verträge zur Lieferung
von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken
als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

10. Verträge, die
im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),

11. Verträge, bei denen der Verbraucher den
Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

12. Verträge zur Erbringung von Wett-
und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und

13. notariell beurkundete Verträge; dies
gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

2 Die Ausnahme nach
Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner
nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(heute geltende Fassung) 

§ 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung


Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder

2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.



(heute geltende Fassung) 
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§ 312i Abweichende Vereinbarungen




§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr


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Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.



(1) 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

2 Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen,
wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich
durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 312j (neu)




§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern


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(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) 1 Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2 Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) 1 Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2 Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 312k (neu)




§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.



(1) 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) 1 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2 Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. 3 Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.



§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)


(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.



2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.



(5) 1 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2 Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


---
*) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).



vorherige Änderung nächste Änderung

*) Amtlicher Hinweis:




(aufgehoben)


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Dieser Untertitel dient der Umsetzung

1. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),

2. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82) und

3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).



 
(heute geltende Fassung) 

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher
eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese
Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.



(1) 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. 3 Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 4 Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 5 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) 1 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2 Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1 Im Falle
des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2 Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 3 Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. 4 Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen




§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen


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(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1.
im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und

2.
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

(2)
Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.



(1) 1 Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. 2 Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder
ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren
im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,

c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,

d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,

2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) 1 Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer
den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. 3 Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) 1 Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn
der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. 2 Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5)
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags
vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er
durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 356a (neu)




§ 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. 2 Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

(2) 1 Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) 1 Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. 2 Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 2 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(4) 1 Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 356b (neu)




§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) 1 Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. 2 In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 356c (neu)




§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) 1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

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§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe




§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


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(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2)
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3)
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn
der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.




(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) 1 Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für
die Lieferung zurückgewähren. 2 Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) 1 Für
die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) 1 Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat
oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. 2 Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5)
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(6) 1 Der Verbraucher trägt die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. 3 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(7)
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(8) 1 Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung
von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. 2 Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. 3 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. 4 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. 5 Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 357a (neu)




§ 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen


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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.

(2) 1 Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

2 Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend. 3 Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.

4 Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. 5 Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. 2 Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. 3 In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. 4 Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. 5 Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 357b (neu)




§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen


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(1) 1 Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. 2 Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. 3 Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 357c (neu)




§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen


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1 Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. 2 Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3 § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

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§ 358 Verbundene Verträge




§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

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(3) 1 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag gemäß Absatz 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2 Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. 3 Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) 1 § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand. 2 Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. 3 Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 hinweisen.



(3) 1 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2 Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. 3 Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) 1 Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. 2 Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. 3 Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c entsprechend. 4 Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. 5 Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen


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Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.



(1) 1 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2 Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. 3 Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.


(heute geltende Fassung) 
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§ 359a Anwendungsbereich




§ 359a (aufgehoben)


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(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.



 
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§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung




§ 360 Zusammenhängende Verträge


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(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis
auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,

3.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

4.
einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

(2)
Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:

1.
einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,

2.
einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,

3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,

4.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und

5.
einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.

(3) Die
dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.



(1) 1 Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. 2 Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 3 Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er
einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. 2 Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.

(heute geltende Fassung) 
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§ 361 (weggefallen)




§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast


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(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

(2) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

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§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie




§ 443 Garantie


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(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.



(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

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§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs




§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften


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(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2)
Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.



(1) 1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. 2 Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) 1 Für den Verbrauchsgüterkauf
gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2 Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(3) 1 Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. 2 Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. 3 Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(5) 1
Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. 2 Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 485 Widerrufsrecht


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(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist abweichend von § 357 Absatz 1 und 3 ausgeschlossen.

(3) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt wirksam widerrufen, ist er an seine Willenserklärung zum Abschluss eines Tauschsystemvertrags, der sich auf diesen Vertrag bezieht, nicht mehr gebunden. Satz 1 gilt entsprechend für Willenserklärungen des Verbrauchers zum Abschluss von Verträgen, welche Leistungen an den Verbraucher im Zusammenhang mit einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt zum Gegenstand haben, die von dem Unternehmer oder auf Grund eines Vertrags des Unternehmers mit einem Dritten erbracht werden. § 357 gilt entsprechend. Der Verbraucher hat jedoch keine Kosten auf Grund der fehlenden Bindung an seine Willenserklärung zu tragen.




Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(heute geltende Fassung) 
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§ 485a Widerrufsfrist




§ 485a (aufgehoben)


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(1) Abweichend von § 355 Absatz 3 beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

(2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt abweichend von § 355 Absatz 4 spätestens drei Monate und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt abweichend von § 355 Absatz 4 sowie gegebenenfalls abweichend von Absatz 2 Satz 2 spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.



 

§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,

2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,

3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,

4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,

5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.



(3) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) 1 Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. 2 Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3 Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) 1 Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. 2 Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

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(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der Textform.

(6) 1 Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. 2 Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. 3 In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. 4 Werden Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 495 einen Monat. 5 Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.



(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) 1 Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. 2 Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. 3 In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. 4 Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln


(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

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(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.



(2) 1 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. 2 Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

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(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.



(4) 1 Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. 2 Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

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(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro übersteigt.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben. Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.



(6) 1 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. 2 Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro übersteigt.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

§ 495 Widerrufsrecht


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

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(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,

2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt

a) vor Vertragsschluss und

b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und

3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.

§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(3)
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,



(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,

2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder

3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.



§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot


(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.

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(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.



(2) 1 Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. 3 Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.

(3) 1 Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2 Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3 Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. 4 Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.

§ 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit


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(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.



(1) 1 Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. 2 Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. 3 § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. 4 § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. 2 § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

§ 505 Geduldete Überziehung


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(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.



(1) 1 Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.



§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe


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(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass



(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) 1 Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,

2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder

3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

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Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden.



2 Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

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(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.



(4) 1 Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. 2 Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

§ 507 Teilzahlungsgeschäfte


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(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.



(1) 1 § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. 2 Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) 1 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. 2 Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. 3 Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. 4 Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. 5 Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) 1 Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. 2 Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. 3 Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

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§ 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften




§ 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften


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(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. § 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht entsprechend.

(2)
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.



1 Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2 Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3 Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4 Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. 5 Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. 6 Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

§ 510 Ratenlieferungsverträge


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(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder



(1) 1 Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder

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3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,

ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.




3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

2 Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 3 Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) 1 Das Widerrufsrecht nach Absatz 2
gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. 2 Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.