§ 3
Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen. Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/661/a8402.htm