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§ 4 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 4



(1) Die praktischen Kenntnisse sind den Anwärtern durch Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier zu vermitteln und durch zeitweiligen Einsatz auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen sowie in den Verkehrszentralen zu vervollständigen. Zum selbständigen Lotsen oder zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Lotsenanwärter nicht herangezogen werden.

(2) Der Lotsenanwärter hat an einem von der Lotsenbrüderschaft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatortraining teilzunehmen.

(3) Der praktischen Ausbildung ist folgender Zeitplan zugrunde zu legen:

1.
fünf Monate Mitfahren in dem Revier (einschließlich der nächstgelegenen Lotsreviere) auf Schiffen, die durch Seelotsen beraten werden, und Einsatz im praktischen Dienst auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen;

2.
ein halber Monat Wachdienst unter Aufsicht erfahrener Lotsen;

3.
ein halber Monat Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers nach Weisung der Aufsichtsbehörde.

Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

(4) Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann bestätigt, daß dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.

 
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