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Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Erster Abschnitt Ausbildung

§ 1 Durchführung der Ausbildung



Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.


§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung



(1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffsführungen als Seelotse sicher beraten zu können.

(2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung notwendigen Kenntnisse über

1.
das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten, unter Berücksichtigung der Sicherheit des Verkehrs, des maritimen Umweltschutzes und der Schiffssicherheit,

2.
die Handhabung des Lotsdienstes und die Durchführung der Lotsberatung in dem Revier,

3.
die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schifffahrt,

4.
die verkehrlichen Grundregeln, die Maritime Verkehrssicherung, Maßnahmen bei Seeunfällen sowie weitere für das Lotswesen und die Schifffahrt geltende Bestimmungen und Bekanntmachungen,

5.
die Nutzung technischer Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung und

6.
die nächstgelegenen Reviere und Seegebiete.

(3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.


§ 3 Theoretische Ausbildung



(1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen.

(2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.


§ 4 Praktische Ausbildung



(1) Die praktische Ausbildung umfasst:

1.
angeleitetes Mitfahren in dem Seelotsrevier sowie bei Distanzlotsungen,

2.
Mitfahrten im praktischen Dienst auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,

3.
Mitfahrten auf Schleppfahrzeugen,

4.
Simulationsübungen,

5.
Wachdienst in der Lotsenwache unter Aufsicht des Wachlotsen,

6.
Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers einschließlich der Radarberatung.

(2) Durch das angeleitete Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von Hindernissen psychologischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art. Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden.

(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören

1.
das Verhalten von Schiffen in Flachwasser und beengten Revierverhältnissen,

2.
das Verhältnis Schiff zu Revier,

3.
die Interaktion mit anderen Schiffen im Revier,

4.
die räumliche Vorstellung,

5.
die sichere Geschwindigkeit im Revier,

6.
die Ausbildung am Radar und an integrierten Navigationssystemen sowie

7.
Übungen mit unterschiedlichen Antriebskonzepten.

Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.

(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.


§ 5 Ausbildungsnachweise



(1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. Die Eintragungen der Seelotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Ausbildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.

(2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind die Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungsbuch.


§ 6 Verkürzung der Ausbildungszeit



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in besonderen Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein erfahrener Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus seiner Bestallung die Zulassung als Anwärter in einem anderen Revier beantragt.


§ 7 Prüfungsverfahren



(1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1.
die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,

2.
eine mindestens mit „ausreichend" benotete Gesamtbewertung nach Anlage 2.

(3) Bei einer mit „mangelhaft" benoteten Gesamtbewertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 zu ermöglichen.

(4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.

(5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören und Erfahrungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss, geleitet. Dieser benennt als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers - bei der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder - sowie zwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde.

(6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war. Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringen. Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. Anderenfalls stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest.


§ 8 Prüfungsinhalte



1Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung,

2.
meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers,

3.
Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze,

4.
Notliegeplätze,

5.
Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee,

6.
verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit,

7.
Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier,

8.
Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen,

9.
Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens,

10.
Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie weiterer relevanter Behörden.

2Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. 3Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen.




§ 9 Prüfungsentscheidung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher wahrzunehmen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Prüfungsausschusses. Die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden Prüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe der Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechtsbehelfsbelehrung zu eröffnen.

(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen.

(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit „Bestanden" oder „Nicht bestanden" zu bewerten.


§ 10 Wiederholung der Prüfung



Besteht ein Seelotsenanwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuss darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung kann um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung und eine weitere Zulassung als Seelotsenanwärter für ein anderes Seelotsrevier sind nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig. Besteht der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.


§ 11 Prüfungszeugnis



Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen.


Zweiter Abschnitt Fortbildung

§ 12 Fortbildungsverpflichtung



(1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.

(2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Radarsimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.

(3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.


§ 13 Fortbildungsplan



Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.


§ 14 Nachweis



Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.


Dritter Abschnitt Seelotsenausweise

§ 15 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis



(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz „Grundausbildung".

(2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.


Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter (BGBl. I 2014 S. 237)



Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) Gesamtbewertung


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Muster Gesamtbewertung (BGBl. I 2014 S. 238)



Anlage 3 (zu § 11) Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen (BGBl. I 2014 S. 239)



Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan



Kurs/ModulLernzieleBeschreibung/InhalteDauer/
Wieder-
holungsfrist
Bemerkungen
Kommunikation
und Zusammen-
wirken mit den
örtlichen Behörden
Mit diesen Veranstal-
tungen sollen die
Grundsätze der Arbeit
von Verkehrszentralen
dargelegt, die Kommu-
nikation und die Grund-
lagen für das Zusam-
menwirken der beteilig-
ten Parteien an Land
und an Bord in einem
Revier in verschiedenen
Situationen behandelt
und trainiert werden,
mit dem Ziel einer
Weiterentwicklung und
Optimierung und als
Reaktion auf im Revier
beobachtete Fehlent-
wicklungen und durch
die BSU festgestellte
Handlungserfordernis-
se.
  Bezug:
5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8
IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
von Simulation (Radar-
simulation) zur Sicher-
stellung einer eindeuti-
gen Kommunikation im
Zusammenwirken von
Lotsen und nautischen
Bediensteten der Ver-
kehrszentralen
Einbeziehung von Vertre-
tern der zuständigen
Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung, z. B.
Havariekommando, und
anderer Behörden und
Institutionen
a) VTS-Lehrgänge
(siehe
Spezifizierung)
a) VTS Lehrgänge
- Dienste eines VTS/recht-
liche Grundlagen
(National und Internatio-
nal)/VV-WSV 2408,
- Wirkung und Abgrenzung
der Dienste,
- Praktische Übungen zur
Radarberatung von Land,
- Training der Kommunika-
tion,
- Datensicherung;
a) 3 Tage/
5 Jahre
b) Unfall-
management-
lehrgänge
(siehe
Spezifizierung)
b) Unfallmanagementlehrgänge
- Analyse verschiedener
möglicher Gefahrenlagen,
- Darstellung von Notfall-
plänen,
- Aufgabenteilung,
- Kommunikationswege
und Durchführung der
Kommunikation,
- Zuweisung der Füh-
rung einer Gefahrenlage
„on-scene-commander",
- Fallstudien;
b) 2 Tage/
5 Jahre
c) Vermittlung von
einschlägigen
Themen zum
Lotswesen
betreffend
Gesetze und
Rechts-
vorschriften in
dem jeweiligen
Lotsrevier
c) Vermittlung einschlägiger
Gesetze und Rechtsvor-
schriften und weiterer The-
men aus gegebener Veran-
lassung; Vermittlung von ak-
tuellen Entwicklungen für ei-
nen ordnungsgemäßen Be-
triebsablauf in dem jeweili-
gen Lotsrevier.
c) 1 Tag/
5 Jahre
Bridge Resource
Management
(BRM)
Diese Veranstaltung soll
der effektiven Vorberei-
tung und Nutzung des
Brückenwachdienstes
unter Berücksichtigung
der Brückenbesetzung
und Brückenausstat-
tung dienen.
Im Mittelpunkt stehen
die Rolle des Lotsen in-
nerhalb des Brücken-
teams und das Verhält-
nis Kapitän/Lotse.
- Vermittlung von Gruppen-
führungstechniken,
- Schulung des Teamverhal-
tens,
- Erfassung von Situationen
und der gegebenen Res-
sourcen,
- Beziehung und Informati-
onsaustausch Kapitän/Lotse
und mit anderen Mitgliedern
des Teams,
- Delegieren und Aufgaben-
verteilung,
- Schulung des Entschei-
dungsverhaltens,
- Fallstudien und Simulation
von Situationen unter ver-
schiedenen Bedingungen
(Normal- und Notfallbedin-
gungen),
- Kommunikationstechniken,
- Fehlerkettenanalyse,
- Einfluss von Stress und
Übermüdung (fatigue).
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.4 IMO-Resolution
A.960(23) unter Einbe-
ziehung von 5.5.1 (Ab-
haltung des Kurses in
Englisch)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
Ausbildung
an modernen
technischen
Navigations-
einrichtungen
Schulung der Hand-
habung neuer Ent-
wicklungen bei Techni-
schen Navigationsein-
richtungen, insbeson-
dere Radar, ECDIS,
AIS, integrierte Naviga-
tionssysteme und wei-
terer neuer Geräte.
Insbesondere soll ihre
Nutzbarkeit auf dem
Lotsrevier dargestellt
werden.
- Fortbildung am Radargerät/
angemessene Handhabung
und Nutzung im jewei-
ligen Lotsrevier/Berücksich-
tigung von neuen Entwick-
lungen; Erörterung der Feh-
ler und Grenzen von Radar-
geräten unter Berücksich-
tigung der neuen Entwick-
lungen und Erfahrungen im
Revier,
- Praktisches Training: Fah-
ren mit Radar in verschie-
denen Situationen im Lots-
revier (z. B. bei schlechter
Sicht),
- Schulung in der Handha-
bung neuer Systeme, z. B.
ECDIS, AIS, integrierte
Navigationssysteme unter
Berücksichtigung der Gren-
zen und Fehler.
3 bis
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.7 IMO-
Resolution A.960(23)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
von Simulation (Radar-
simulator und andere
auf die Zielsetzung zu-
geschnittene Simulato-
ren)
Shiphandling
an Simulatoren
Training von ausge-
wählten Manöversitua-
tionen, entsprechend
der sich im jeweiligen
Revier entwickelnden
Erfordernisse zur Fort-
entwicklung von Praxis-
wissen und zur Fes-
tigung von Routinen.
- Training des Manövrierens
ausgewählter Fahrzeuge in
ausgewählten Revierab-
schnitten unter Berücksich-
tigung von unterschied-
lichen Bedingungen,
- Training von zu erwartenden
hydrodynamischen Effekten
in bestimmten Revierab-
schnitten und in bestimmten
Situationen (z. B. Banking,
ship to ship interaction usw.),
3 Tage/
3 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.6 unter Be-
rücksichtigung von 5.5.7
IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung mit Unter-
stützung von Simula-
tion (möglich in digita-
len „Full mission Simu-
latoren" und/oder in be-
mannten Schiffsmodel-
len je nach den revier-
  - Training der Handhabung
von Schiffen mit und ohne
Schlepperassistenz,
- Nutzung des Ankers,
- Wirkung von Manövrierhilfen
und verschiedenen Antrie-
ben,
- Training der Handhabung
von neuen zu erwartenden
Schiffen,
- Training von Grenzsituatio-
nen und Notfallsituationen.
 bezogenen zu trainie-
renden Inhalten)
Fortbildung
in Bezug auf
revierspezifische
Veränderungen
Training von ausge-
wählten Manöversitua-
tionen.
Training des Verhaltens in neu
gestalteten Fahrwassern/Hafen-
anlagen.
nach
Bedarf
Bezug:
5.5 IMO-Resolution
A.960(23)
Eigenschutz,
Überleben im See-
notfall,
Erste-Hilfe-Maß-
nahmen
Training in der Hand-
habung von gegebe-
nen Mitteln zum Eigen-
schutz.
- Überlebensanzüge,
- Handhabung von Arbeits-
westen,
- Bergung von Personen aus
dem Wasser,
- Erste Hilfe/Wiederbelebung
bis zum Eintreffen des Not-
arztes.
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.9, 5.5.10 und 5.5.11
IMO-Resolution
A.960(23) (der Lehrgang
sollte STCW-konform
sein)


Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang


Inhalte Rechtliche Grundlagen
InternationalNational
Aufgaben der WSV 6.1.3 IMO-Resolution
A.960(23) A.
 
- Eigentümer der Bundeswasserstraßen Artikel 87 und 89 Grundgesetz
- Verwaltung durch eigene Behörden  
- Gefahrenabwehr für die Gewährleistung
der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs
§§ 1 und 3 SeeAufgG
- Schifffahrtspolizei§ 55 SeeSchStrO
- Strompolizei§§ 24 und 28 WaStrG
Sicherheitskonzept Deutsche Küste
- Hintergrund
- Module
- Lotswesen
  
Modul „Maritime Verkehrssicherung"
- Begriff
IMO-Resolution A.875(20) § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO
- Aufgaben
- Dienste:
- Verkehrsinformationsdienst
- Verkehrsunterstützungsdienst
- Verkehrsregelungsdienst
Kapitel V Regel 12 SOLAS
„Verkehrssicherungs-
dienste",
Artikel 9 Nummer 3 EU-
Richtlinie 2002/59/EG
VV-WSV 2408
W-GDWS
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung
der Seelotsen
- Aufgaben bei der Radarberatung von Land
- Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen-
arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten
- Praktische Übungen, einschließlich Kom-
munikation mit dem Schiff
SeeLG
Allgemeine Lotsverordnung
Revierlotsverordnungen der GDWS
Verwaltungsanordnung über die Nutzung
von Radaranlagen
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs
durch die Vkz
§ 11 VV-WSV 2408


Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement


Inhalte Rechtliche Grundlagen
InternationalNational
Begriffsbestimmung
- Unfall/Störung/besonderes Ereignis
- Beispiele
- Meldeverpflichtung
Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re-
solution A.960(23)
§ 1 Absatz 2 SUG
§ 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408
§ 26 SeeLG
Aufgaben betroffener Stellen
- GDWS WSÄ/
Vkz
- (HK) mando Havariekom
- WSP
- Schlepperreedereien
- BSU
 § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG
§§ 2, 28 VV-WSV 2408
§ 6 Vereinbarung über die Errichtung
des Havariekommandos
Vereinbarung über die Ausübung schiff-
fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
Vereinbarung über die Zusammenarbeit
bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)
Alarm- und Meldepläne der involvierten
Stellen
 Meldepläne der WSÄ
Meldepläne des HK
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei
verschiedenen Szenarien
- Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der
Sofortmaßnahmen)
- Aufgaben und Kommunikation des Lotsen
bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie-
stab und der Schiffsführung
- Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung
unterhalb der Schwelle einer komplexen
Schadenslage durch WSÄ/Vkz
- Übernahme der Gesamtleitung bei Vor-
liegen einer komplexen Schadenslage
durch HK
- Definition komplexe Schadenslage
- Wann kann HK Gesamtleitung über-
nehmen?
- Zuweisung der Aufgabe eines „on scene
commanders"
- Zuweisung eines Notliegeplatzes
Fallbeispiele
 § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die
Errichtung des Havariekommandos





Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1) Muster der Seelotsenausweise


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster der Seelotsenausweise (BGBl. I 2014 S. 245)


Muster der Seelotsenausweise (BGBl. I 2014 S. 246)