Soweit im Auftrag des Verantwortlichen nach §
5 des
Medizinproduktegesetzes von einem in Deutschland ansässigen Vertreiber Meldungen erstattet werden, gelten die den Verantwortlichen nach §
5 des
Medizinproduktegesetzes betreffenden Vorschriften der §§
3 bis 5 entsprechend.