1Nach der Erhebung von Daten nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach
§ 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach
§ 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben.
2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131